Steuerabkommen zwischen der Schweiz und UK
Der Kunde wurde von der Bank schriftlich über das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und dem UK informiert. Man teilte ihm mit, dass die im Abkommen vorgesehene Quellensteuer belastet werde, wenn er keine Dokumente beibringe, welche einen Wohnsitz im Ausland bestätigen. Der Kunde erhob daraufhin Einspruch. Er machte geltend, er sei seit langer Zeit in Südafrika wohnhaft, was der Bank im Übrigen bekannt sein müsse. Er sei dem Abkommen deshalb nicht unterworfen. Da sich die Bank nicht überzeugen liess, unterbreitete er den Fall dem Ombudsman, unter Beilage einer älteren südafrikanischen Aufenthaltsbewilligung.
Die Bank hielt demgegenüber fest, im fraglichen Steuerabkommen sei klar geregelt, mit welchen Dokumenten ein Wohnsitz im Ausland belegt werden müsse. Akzeptiert würden demnach Wohnsitzbestätigungen ausländischer Behörden oder entsprechende Bescheinigungen von zuständigen britischen Amtsstellen, z. B. einer Botschaft im Ausland. Aus diesen Dokumenten müsse klar hervorgehen, dass der Kunde vor dem 31. Dezember 2010 im Ausland Wohnsitz genommen habe und dort auch steuerpflichtig sei. Die Kopie einer Aufenthaltsbewilligung genüge deshalb den Anforderungen nicht.
Der Ombudsman hatte dieser Argumentation der Bank nichts entgegenzuhalten. Auch der Einwand des Kunden, das fragliche Abkommen verletze allgemeine und jahrzehntealte Rechtsprinzipien konnte die Beurteilung des Ombudsman nicht ändern. Dies umso mehr, weil er die Auffassung vertrat, die Beschaffung der verlangten Bestätigung stelle keine unüberwindbare Hürde dar und sei deshalb für den Kunden zumutbar.