Sperrkonto im Zusammenhang mit einem Liegenschaftskauf: Wirkung eines Vergleichs?
Der Ombudsman wies den Käufer vorerst darauf hin, dass ein Vergleich zwischen den Kunden für die Bank nicht verbindlich sei. Im Verhältnis zur Bank gälten immer die vertraglichen Abmachungen und diese besagten, dass die Bank nur von beiden Parteien gemeinsam erteilte Weisungen ausführen müsse bzw. dürfe.
Zwar ist es denkbar, dass im Vergleich selbst eine gemeinsame Weisung an die Bank enthalten ist, welche im Sinne einer klaren und vollständigen Anweisung regelt, wie die Bank mit dem Kontoguthaben zu verfahren habe. Ebenso könnte als Anhang zum Vergleich eine entsprechende Weisung an die Bank formuliert und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Solange diese Weisung von keiner Partei widerrufen würde, stünde einer Einreichung derselben an die Bank nichts im Wege und nach Meinung des Ombudsman müsste die Bank diese auch ausführen. In einem solchen Fall könnte sich der Ombudsman sehr wohl vorstellen, dass er an die Bank gelangen und sie an diese Grundsätze erinnern würde.
Im vorliegenden Fall war eine solche Intervention jedoch nicht zu rechtfertigen. So war der Vergleich unsorgfältig redigiert. Er hielt zwar fest, die Bank solle CHF 30’000 an den Käufer überweisen. Er äussert sich jedoch nicht explizit darüber, was mit dem Restguthaben zu geschehen habe, spricht dieses aber doch indirekt an, indem festgehalten wird, der Käufer verzichte auf weitere Forderungen. Dass die Bank bei dieser Sachlage sichergehen wollte, dass sie die Weisung im Sinne beider Parteien ausführe und deshalb auf einem klaren, von beiden Parteien unterzeichneten Zahlungsauftrag bestand, erachtet der Ombudsman als nachvollziehbar.
Dazu kommt, dass sich der Käufer explizit einer Auszahlung des CHF 30’000 übersteigenden Guthabens an den Verkäufer widersetzte. Es erschien auch dem Ombudsman als nicht opportun, eine Partei zu unterstützen, welche lediglich den für sie sprechenden Teil einer Vereinbarung anerkennen will und sich einer sachgerechten Umsetzung des für die Gegenpartei vorteilhaften Teils widersetzt.