Spekulation mit kapitalgeschütztem Produkt?
Nach Meinung des Ombudsman ist entscheidend, welches Risiko der Kunde zu tragen bereit war. Wie im vorstehenden Beispiel ausgeführt, schätzte der Markt die Situation eher pessimistisch ein. Es steht für den Ombudsman deshalb ausser Frage, dass zu diesem Zeitpunkt einem auf Sicherheit bedachten Kunden keine Produkte von Lehman Brothers mehr hätten verkauft werden dürfen. Wenn hingegen ein Kunde auf die Risiken aufmerksam gemacht wird und er bereit ist, ein gewisses Risiko zu tragen, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ihm die Bank in dieser Situation ein Produkt von Lehman Brothers empfiehlt.
Es blieb im vorliegenden Fall umstritten, welche Risiken der Kunde einzugehen bereit war. Fest stand aber, dass der Berater das Produkt mit dem Argument einer sehr hohen Verzinsung und 100% Kapitalschutz auf Verfall angepriesen hatte. Er behauptete aber auch, gegenüber dem Kunden erklärt zu haben, dass es sich um ein Produkt der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers handle. Zudem werde in dem dem Kunden abgegebenen Fact-Sheet auf diesen Umstand hingewiesen, wie auch am Schluss des Dokuments nochmals – prominent hervorgehoben – erklärt werde, dass es sich um kein Produkt der beratenden Bank handle. Weiter blieb unbestritten, dass sich der Kunde nicht erkundigte, weshalb ihm ein anscheinend sicheres Produkt mit einer weit überdurchschnittlichen Rendite angeboten werden könne. Zudem anerkannte der Kunde, dass er im damaligen Zeitpunkt um die Probleme vieler Banken und auch den Umstand wusste, dass die amerikanische Bank Bear Stearns Konkurs gegangen wäre, wenn sie nicht von einer anderen Bank übernommen worden wäre. Weil ferner normalerweise als bekannt vorausgesetzt werden darf, dass ein hoher Zins immer auch ein mit der Anlage verbundenes Risiko widerspiegelt, war nach Meinung des Ombudsman durchaus denkbar, dass dem Kunden wohl diese Zusammenhänge bekannt waren und er in der Hoffnung, es werde schon gut gehen, dem Kauf eines spekulativen Titels zustimmte. Der Ombudsman konnte diese Fragen nicht definitiv beantworten und den massgeblichen Sachverhalt nicht eruieren, weshalb er das Verfahren einstellen und den Kunden an den Richter verweisen musste.