Sparkonto mit Bonuszins-Programm
Die Kundin hatte bei der Bank ein Sparkonto mit einem Bonuszins-Programm. Bei Einzahlungen von mindestens 5000 CHF pro Kalenderjahr erhielt sie auf dem gesamten Sparguthaben auf dem Konto einen Vorzugszins. Im Jahr 2019 wurde ihr kein solcher Vorzugszins gutgeschrieben, obschon sie Einzahlungen von 5000 CHF getätigt hatte. Es stellte sich heraus, dass ihr von den Einzahlungen der Betrag von 0.85 CHF für das Briefporto abgezogen worden war, welches für den Versand des Jahresendauszugs aufgewendet wurde. In den Vorjahren wurde ihr das Briefporto aus Kulanz nicht verrechnet. Die Bank stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kundin im fraglichen Kalenderjahr die Bedingungen für den Vorzugszins knapp nicht erfüllt hatte, und verweigerte ein Entgegenkommen. Die Kundin legte den Fall danach dem Ombudsman vor. Nach dessen Kontaktnahme mit der Bank lenkte diese umgehend ein und schrieb der Kundin den Vorzugszins gut.
Im vorliegenden Fall hatte die Kundin den erforderlichen Mindestbetrag für das Erreichen der Limite für den Vorzugszins einzig deswegen nicht erreicht, weil ein an sich vernachlässigbarer Betrag von 0.85 CHF für das Porto des Jahresendauszugs von den Einzahlungen abgezogen worden war. Die Bank erklärte, sie habe das Porto in den Vorjahren für die Berechnung des Mindestbetrags kulanterweise nicht berücksichtigt, diese Praxis jedoch mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2019 geändert. Für den Ombudsman war für die Beurteilung des Falles entscheidend, wie die Bedingungen für das Bonuszins-Programm genau lauteten. Er verlangte von der Bank eine Kopie dieser Bedingungen und fragte sie, ob die zur Begründung herangezogene Praxisänderung den Kunden mitgeteilt worden war, so dass diese sich entsprechend hätten anpassen können, indem sie ihre Einzahlungen zur Erreichung des Mindestbetrags erhöhten. Er gab der Bank zu erkennen, dass er ihre Haltung als problematisch erachtete, falls eine solche Mitteilung nicht erfolgt wäre.