Sparkonto mit Bonuszins-Programm
Im vorliegenden Fall hatte die Kundin den erforderlichen Mindestbetrag für das Erreichen der Limite für den Vorzugszins einzig deswegen nicht erreicht, weil ein an sich vernachlässigbarer Betrag von 0.85 CHF für das Porto des Jahresendauszugs von den Einzahlungen abgezogen worden war. Die Bank erklärte, sie habe das Porto in den Vorjahren für die Berechnung des Mindestbetrags kulanterweise nicht berücksichtigt, diese Praxis jedoch mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2019 geändert. Für den Ombudsman war für die Beurteilung des Falles entscheidend, wie die Bedingungen für das Bonuszins-Programm genau lauteten. Er verlangte von der Bank eine Kopie dieser Bedingungen und fragte sie, ob die zur Begründung herangezogene Praxisänderung den Kunden mitgeteilt worden war, so dass diese sich entsprechend hätten anpassen können, indem sie ihre Einzahlungen zur Erreichung des Mindestbetrags erhöhten. Er gab der Bank zu erkennen, dass er ihre Haltung als problematisch erachtete, falls eine solche Mitteilung nicht erfolgt wäre.
Die Bank legte dem Ombudsman die Kontobestimmungen nicht vor, sondern schrieb der Kundin den Vorzugszins umgehend gut, ohne die Änderung ihrer Haltung zu begründen. Er konnte deshalb den Fall mit einem positiven Ausgang für die Kundin abschliessen.