Sparheft, welches durch eine in der Zwischenzeit verstorbene Person eröffnet wurde: Wer kann Rechte geltend machen?
Es ist in der Tat so, dass Banken Kunden, welche behaupten, sie hätten ein Sparheft verloren, häufig in der Weise entgegenkommen, dass sie den Saldo gegen eine sogenannte Schadloserklärung ausbezahlen. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Empfänger, das Geld zurückzuzahlen, falls ein Dritter das Heft vorweist und rechtmässig die Auszahlung des im Heft aufgeführten Guthabens verlangen kann. Ebenso trifft es zu, dass Banken Unterlagen über Bankgeschäfte während 10 Jahren aufbewahren müssen. Anschliessend erlaubt das Gesetz deren Vernichtung. Und weil die einzige Person, welche die Version der Bank hätte bestätigen können, ebenfalls verstorben war, konnte die Bank nicht beweisen, dass sie das Geld bereits einmal ausbezahlt hatte.
Gegenüber dem Ombudsman widerrief die Bank die im Vorfeld gemachte Offerte. Sie begründete dies mit dem Umstand, dass Laura nicht beweisen könne, dass ihr das Heft von der Mutter zu deren Lebzeiten geschenkt worden sei. Es sei z.B. auch möglich, dass sie das Heft nach dem Tod der Mutter in deren Unterlagen gefunden habe. In diesem Fall würde das darin verbriefte Guthaben nicht Laura alleine zustehen, sondern in den Nachlass der Mutter fallen. Und da Laura noch einen Bruder habe, müsste der Bruder der Auszahlung an Laura zustimmen. Die Bank könne nicht belegen, dass ihre Version die richtige sei. Aber wenn sie bei dieser Sachlage schon zu einer Lösung Hand biete, dann möchte sie auf jeden Fall sicherstellen, dass damit sämtliche Probleme bereinigt werden. Sie sei bereit, (nochmals) das gesamte Guthaben zu bezahlen. Sie bestehe aber darauf, dass der Bruder mit einer Auszahlung an Laura einverstanden sei.
Der Ombudsman konnte den Meinungsumschwung der Bank nachvollziehen, ist es doch in der Tat so, dass die Bank nur bei einer Lösung, welcher alle Erben der ursprünglichen Heftinhaberin zustimmen, vor weiteren Forderungen geschützt ist. Er riet daher Laura, den Vorschlag der Bank anzunehmen und die Zustimmung des Bruders einzuholen.
Damit war nun Laura nicht einverstanden. Da sie mit ihrem Bruder nicht im besten Einvernehmen stehe, nehme sie die ursprüngliche Offerte der Bank (Bezahlung von 50% des Guthabens) an. Der Ombudsman musste ihr erklären, dass die ursprüngliche Offerte der Bank nicht mehr gültig und durch das neue Angebot ersetzt worden sei. Es stehe ihr kein Wahlrecht zu. Er gab ferner zu bedenken, dass sie sich ja mit dem Bruder in der Weise einigen könne, dass jedes der Kinder die Hälfte erhalte. Damit wären alle Probleme bereinigt: Sie würde so gestellt, wie wenn sie die ursprüngliche Offerte angenommen hätte, und die Bank schliesse das Risiko aus, später vom Bruder mit neuen Forderungen konfrontiert zu werden. Sie könne sich jedoch mit dem Bruder auch auf eine andere Aufteilung des Guthabens einigen. Wesentlich sei nur, dass sowohl sie wie auch ihr Bruder der endgültigen Lösung zustimmten. Eine solche kam nicht zustande, weil der Bruder auf der Hälfte des Guthabens beharrte, Laura aber nicht gewillt war, dem Bruder auch nur einen geringen Betrag zukommen zu lassen.
Bei einem letzten Aussöhnungsversuch zwischen Bruder und Schwester hielten beide weiterhin an ihren jeweiligen Positionen fest. Entnervt verkündete Laura, sie werde nie zulassen, dass der Bruder etwas erhalte. Viel eher verzichte sie auf alles und überweise den Betrag einer wohltätigen Institution. Damit war nun auch ihr Bruder einverstanden, so dass doch noch eine im Ergebnis zwar recht unerwartete, aber doch alle Probleme beseitigende Lösung gefunden werden konnte.