Grundsätze des Verfahrens
Der Ombudsman prüft die Voraussetzungen und relevanten Unterlagen
Als neutraler Vermittler muss der Ombudsman die Positionen beider Parteien kennen. Er bringt seine Expertise mit der notwendigen Distanz ein und analysiert die verschiedenen Standpunkte. Der Bankenombudsman wird grundsätzlich erst aktiv, nachdem der Kunde seine Beschwerde selbst der Direktion oder Beschwerdestelle des Finanzunternehmens schriftlich unterbreitet und dieser die Gelegenheit eingeräumt hat, zu seinen Forderungen und Argumenten Stellung zu nehmen respektive die Angelegenheit zu erledigen. Kommt auf diese Weise keine Einigung zustande, so kann der Kunde dem Ombudsman sein Dossier zur Prüfung unterbreiten.
Der Ombudsman bildet sich eine unabhängige Meinung
Um einen Lösungsvorschlag unterbreiten zu können, kann der Bankenombudsman alles unternehmen, was ihm zu einer freien, unabhängigen Meinungsbildung erforderlich scheint. Oftmals holt der Ombudsman beim betreffenden Finanzunternehmen eine ergänzende Stellungnahme ein, um sich ein möglichst umfassendes Bild machen zu können. Der Bankenombudsman ist wie das Finanzunternehmen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Deshalb benötigt er immer das Einverständnis des Kunden für eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzunternehmen. Für seine Meinungsbildung kann der Ombudsman auch beim Kunden weitere Informationen und Unterlagen anfordern.
Der Ombudsman entscheidet über das Vorgehen
Kommt der Bankenombudsman nach einer Prüfung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Finanzunternehmens gegeben sind, oder erscheint eine Vermittlung als aussichtslos, teilt er dies dem Kunden mit, in der Regel mit einer schriftlichen Begründung.
Ergibt die Prüfung, dass Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Finanzunternehmens gegeben sind, welches beim Kunden zu einem Schaden oder Nachteil geführt hat, und erscheint eine Vermittlung nicht von vornherein als aussichtslos, kontaktiert er das Finanzunternehmen.
Ist das Finanzunternehmen zu einer angemessenen Korrektur bereit, leitet der Ombudsman dessen Angebot für eine gütliche Einigung an den Kunden weiter. Der Kunde muss dann entscheiden, ob er die Streitigkeit durch Annahme des Angebotes erledigen will.
Lehnt es das Finanzunternehmen trotz Aufforderung des Ombudsman ab, dem Kunden ein Lösungsangebot zu machen, so wird das Verfahren ergebnislos eingestellt. Der entsprechende Bescheid an den Kunden wird dem Finanzunternehmen in Kopie zugestellt. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er den Rechtsweg beschreiten will.
Lassen sich die Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Finanzunternehmens im Rahmen der Intervention beim Finanzunternehmen nicht erhärten, oder werden sie widerlegt, informiert der Ombudsman den Kunden und schliesst das Verfahren mit einem Bescheid ab. Eine Kopie des Bescheides geht an das Finanzunternehmen.
Kann ein vom Kunden und vom Finanzunternehmen unterschiedlich dargestellter Sachverhalt nicht geklärt werden und lässt sich keine Annäherung der Standpunkte erreichen, kann die Streitigkeit im Ombudsverfahren nicht gelöst werden. Der Ombudsman stellt dies in einem abschliessenden Bescheid fest. Eine Kopie dieses Schreibens geht an das Finanzunternehmen. Es steht dem Kunden danach frei, an das zuständige Gericht zu gelangen.
Antworten auf diverse Fragen zum Verfahren finden Sie auch unter: Häufige Fragen
Eingabe Ihres Dossiers (per Post oder Online)
Folgende Unterlagen sind dem Ombudsman einzureichen:
Wichtig: Reichen Sie dem Ombudsman keine Originaldokumente ein, sondern ausschliesslich Kopien.
Der Ombudsman kann nach einer ersten Prüfung der eingereichten Unterlagen den Kunden bitten, noch weitere Dokumente nachzureichen.
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