Schliessung des Jugendsparkontos wegen US-Status des Göttikindes
Nach dem Entscheid der Bank zur Schliessung des Jugendsparkontos infolge US-Status des Göttikindes verlangte der Götti von der Bank eine Auszahlung des Guthabens an ihn. Er sei auch bereit, bei der Bank ein „Geschenkkonto“ unter seinem Namen zu eröffnen, um das Geld bei Volljährigkeit des Göttikindes diesem zukommen zu lassen. Er stützte sein Begehren auf die bei der Eröffnung des Kontos mit der Bank getroffene Vereinbarung, wonach er bis zur Mündigkeit des Göttikindes alleine verfügungsberechtigt sei.
Die Bank stellte sich auf den Standpunkt, es handle sich um Kindsvermögen und das Verfügungsrecht sei dem Götti damals aus Kulanzgründen eingeräumt worden. Vorliegend wäre die Erfüllung dieses vertraglich zugestandenen Verfügungsrechts jedoch nicht zumutbar. Dieses habe zu keiner Zeit den Zweck gehabt, dem Eröffner zu ermöglichen, die Gelder dem Zugriff eines ausländischen Fiskus zu entziehen. Während in der Schweizer Steuerordnung das Kindsvermögen von den Eltern (Sorgerechtsinhaber) zu versteuern sei, würden Minderjährige in den USA unter bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtig. Unter diesen Umständen sei es unverhältnismässig respektive für die Bank gar nicht möglich, die genauen Verhältnisse abzuklären, ob eine tatsächliche Steuer- bzw. Deklarationspflicht für die Vermögenswerte vorliege. Ein Mitwirken an Verstössen gegen US-amerikanische Steuervorschriften würde für die Bank ein erhebliches Risiko darstellen. Somit sei die vertragliche Verpflichtung, das Guthaben an den Götti auszuzahlen, angesichts der Umstände nichtig. Sie sei deshalb nur bereit, das Guthaben auf ein auf das Göttikind lautendes Bankkonto in den USA zu überweisen.
Der Ombudsman war mit dieser Haltung der Bank nicht einverstanden. Schliesslich hatte die Bank dem Götti bei der Eröffnung des Kontos unbestrittenermassen ein alleiniges und vorbehaltloses Verfügungsrecht bis zur Volljährigkeit des Kindes eingeräumt. Um Kindsvermögen handelt es sich zudem erst dann, wenn eine Schenkung des Guthabens zugunsten des Göttikindes tatsächlich erfolgt. Weder der Ombudsman noch die Bank hatten jedoch Hinweise, dass eine solche Zuwendung an das Kind stattfand. Der Ombudsman forderte die Bank deshalb auf, dem Ansinnen des Göttis zu entsprechen. Die Bank erklärte sich unter der folgenden Bedingung dazu bereit: Der Götti unterzeichnet eine Erklärung, dass bisher zu keiner Zeit eine Schenkung des Guthabens zugunsten des Kindes erfolgt sei. Der Götti unterschrieb eine entsprechende Erklärung und das Guthaben wurde anschliessend an ihn ausbezahlt.