Schlechte Performance eines Anlagefonds
Der Kunde wurde von der Bank mit einem Anlagevorschlag kontaktiert, nachdem Kassenobligationen mit einem aus heutiger Sicht stolzen Zinssatz von 2,75 % fällig geworden waren. Gestützt auf diese Beratung investierte er in einen Anlagefonds. Er war über dessen Entwicklung nach acht Jahren enttäuscht und verkaufte die Fondsanteile nach seinen Angaben mit Verlust. Darauf kontaktierte er den Ombudsman, weil er der Ansicht war, beim Kauf falsch beraten worden zu sein. Zudem habe er festgestellt, dass der Fonds umgewandelt worden war, ohne dass er informiert worden sei.
Der Ombudsman musste dem Kunden einige Rückfragen stellen, damit er sich ein ausreichendes Bild über den Sachverhalt machen konnte. Er bat ihn zudem, ihm mitzuteilen, inwieweit ihm durch die Umwandlung des Fonds ein Schaden erwachsen sei. Es zeigte sich, dass es sich beim umstrittenen Anlagefonds um einen Obligationenfonds handelte. Aufgrund der Zinssituation können mit einem solchen Fonds seit nunmehr bereits einigen Jahren kaum mehr positive Renditen erwirtschaftet werden, was auch vorliegend der Fall war. Der Kunde hatte allerdings vergessen, die Ausschüttungen in seine Kalkulation einzubeziehen. Tat man dies, resultierte für ihn in etwa eine schwarze Null, d. h. er hatte ohne Berücksichtigung von Steuern weder einen Gewinn, noch einen Verlust gemacht. Bei der vom Kunden beanstandeten Umwandlung des Fonds handelte es sich lediglich um eine Namensänderung, bei welcher die wesentlichen Eigenschaften des Fonds beibehalten wurden. Der Kunde konnte in diesem Zusammenhang keinen Schaden bezeichnen. Er machte nur geltend, dass er wahrscheinlich früher auf die schlechte Performance des Fonds aufmerksam geworden wäre, wenn er die Änderung wahrgenommen hätte.
Nach Kenntnisnahme der ergänzenden Informationen war für den Ombudsman vorerst kein Fehlverhalten der Bank erkennbar. Er zeigte für die Enttäuschung des Kunden Verständnis, musste ihm aber mitteilen, dass auch bei Investitionen, die gestützt auf eine Empfehlung der Bank getätigt werden, das Risiko grundsätzlich beim Anleger liegt, welcher auch von den Chancen der Investition profitiert. Es besteht keine allgemeine Haftung dafür, dass Einschätzungen über die zukünftige Entwicklung von Finanzanlagen sich als richtig erweisen. Eine Pflicht, den Kunden für Verluste zu entschädigen, setzt daher voraus, dass die Bank mit ihrer Empfehlung ihr obliegende Informations-, Sorgfalts- oder Treuepflichten verletzt hat.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dann gegeben sein, wenn die Bank eine Empfehlung abgab, die im Zeitpunkt der Abgabe für den betreffenden Kunden offensichtlich unvernünftig und unangemessen war. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Angemessenheit einer empfohlenen Anlage im Verhältnis zur persönlichen finanziellen Situation des Kunden sowie zu dessen Risikoprofil, d. h. seiner Risikobereitschaft und fähigkeit. Der Umfang der Informationspflicht bestimmt sich gemäss Bundesgericht sodann nach der Erfahrung und den Kenntnissen des Kunden. In der Regel darf vorausgesetzt werden, dass den Bankkunden das Vorhandensein von Kursrisiken bei Anlagen wie Fonds grundsätzlich bekannt ist.
Die dem Ombudsman vom Kunden vorgelegten Informationen ermöglichten es leider nicht, abschliessend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Bank in seinem Fall erfüllt waren. Er bemängelte pauschal, die Beratung der Bank sei ungenügend gewesen, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen. Der Ombudsman gab ihm deshalb noch einmal Gelegenheit zu erklären, was die Bank seiner Ansicht nach falsch gemacht hatte und inwiefern der empfohlene Fonds für ihn unvernünftig und unangemessen war. Zudem bat er den Kunden, sich zur Frage zu äussern, weshalb er die Anlage fast 9 Jahre behalten hatte, obschon er gemäss seinen Angaben festgestellt hatte, dass diese jährlich an Wert verlor.
Der Kunde informierte darauf den Ombudsman, dass er die Angelegenheit nicht weiterverfolgen möchte und es vorziehe, seine Ferien zu geniessen. In einem abschliessenden Brief an ihn hielt der Ombudsman fest, dass die ursprüngliche Empfehlung der Bank für die Fondsanlage zumindest aufgrund der vorliegenden Informationen wohl nicht zu beanstanden war. Er bedauerte, dass die Bank ihn in Bezug auf die empfohlene Fondsanlage offenbar nie kontaktiert und auf die schwindenden Ertragschancen aufmerksam gemacht hatte. Dies wäre im Sinne eines zuvorkommenden Kundenservices wünschbar gewesen. Eine Rechtspflicht zur aktiven Überwachung eines Kundendepots besteht nach Ansicht des Ombudsman jedoch nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, was vorliegend nicht der Fall war.