Schadenersatzforderung in der Anlageberatung
Die Kundin und ihr Mann waren seit einiger Zeit Kunden der Bank, da ein Freund von ihnen dort Anlageberater war. Die Kundin hatte im Rahmen einer Erbteilung einen Anteil an einem Haus an eine Miterbin übertragen und den daraus für sie resultierenden sechsstelligen Betrag für einige Zeit auf einem Sparkonto der Bank angelegt. Nach einem Gespräch mit dem Anlageberater legte sie rund 2/3 des Betrages in Beteiligungspapiere der Bank an. Bei Erhalt der Jahresendauszüge stellte das Ehepaar fest, dass diese Investition in wenigen Monaten substanziell an Wert eingebüsst hatte. Sie nahmen mit dem Kundenberater Kontakt auf, der ihnen empfahl, die Investition zu halten. Ein Jahr später betrug der Wertverlust bereits 30 %. Das Ehepaar versuchte danach, von der Bank Schadenersatz zu erhalten. Es machte geltend, dass ihnen die Anlage als bankeigenes Papier und absolut sicher angepriesen worden sei. Die Investition und die damit verbundenen Risiken seien ihnen nicht erklärt worden. Die Bank lehnte jegliche Haftung ab.
In ihrer Antwort auf das Schadenersatzbegehren der Kundin erklärte die Bank, weshalb ihre sonst soliden Beteiligungspapiere ihrer Ansicht nach ungerechtfertigt und vorübergehend an Wert verloren haben. Sie erachtete ihre Papiere aufgrund ihrer soliden Geschäftspolitik als attraktiv und empfahl, diese langfristig zu halten. Die Bank war der Ansicht, dass die Kundin nach erfolgter Investition mittels der ihr zugesandten Auszüge über die Wertentwicklung des Papiers informiert wurde und die notwendigen Entscheidungen hätte treffen können. Im Weiteren habe die Kundin mittels Unterschrift unter das Formular «Anlegerprofil» explizit auf die Erstellung eines solchen, sowie auf die Informationen bezüglich Anlagecharakter, Risiken und Kosten, verzichtet.
Der Ombudsman sah sich veranlasst, bei der Bank zu intervenieren. Zwischen der Kundin und der Bank bestand offensichtlich ein Anlageberatungsverhältnis. Im Regelfall würde die Bank vor Anlagebeginn die Risikofähigkeit, Risikowilligkeit und die Anlageziele der Kundin erheben. Er hatte Zweifel, dass die Kundin über die notwendigen Kenntnisse für eine Investition in ein aktienähnliches Beteiligungspapier und die damit verbundenen Risiken verfügte, und fragte die Bank, ob sie der Ansicht sei, die Kundin sei in Anlagefragen kundig und erfahren. Im Weiteren teilte er der Bank mit, er erachte den grossen Wertanteil der Beteiligungspapiere der Bank im Verhältnis zu den Gesamtanlagen — dieser betrug beim Eingehen der Investition rund 2/3 — im Sinne eines Klumpenrisikos als problematisch.
Aufgrund der Intervention haben die Verantwortlichen der Bank den Fall noch einmal besprochen. Nachdem der Inhalt des Anlageberatungsgesprächs nicht mehr rekonstruiert werden konnte, entschloss sich die Bank, der Kundin ein Vergleichsangebot zu unterbreiten. Sie machte aber geltend, die während der Haltedauer der Beteiligungspapiere erfolgten erheblichen Ausschüttungen müssten vom durch den Kursverlust erlittenen Schaden abgezogen werden. Sie erklärte sich bereit, die Beteiligungspapiere zurückzukaufen und der Kundin den Kursverlust abzüglich der Ausschüttungen zu 2/3 zu ersetzen. Die Kundin hat den Vergleich angenommen.