Schadenersatz wegen eines nicht ausgeführten Zahlungsauftrags
Aus den Unterlagen ging hervor, dass der Kunde der deutschen Sprache kaum mächtig war und sich kaum schriftlich ausdrücken konnte. Er liess sich durch einen Landsmann mit Anwaltspatent vertreten. Aus dem Beleg über die nicht ausgeführte Zahlung, welchen er vorlegte, ging hervor, dass die Bank die Entgegennahme des Zahlungsauftrags nach Prüfung der Kundenunterschrift bestätigt hatte und dieser gleichentags hätte ausgeführt werden sollen. Die Bank erklärte in der Antwort des Kunden, sie könne nicht nachvollziehen, ob sie den Auftrag entgegengenommen habe. Es seien keine weiteren Unterlagen über die Bearbeitung des Auftrags vorhanden. Auf dem Kontoauszug des Kunden sei keine entsprechende Buchung vermerkt. Er hätte diesen Auszug innert 30 Tagen prüfen und die fehlende Zahlung rügen müssen, was er nicht getan habe. Sie zeigte sich nicht zu einem Entgegenkommen bereit.
Für den Ombudsman war ersichtlich, dass der Kunde der Bezahlung der Wehrpflichtersatzabgabe eine grosse Bedeutung zumass. Er wandte sich am gleichen Tag an den Schalter der Bank, als er in der Botschaft seines Landes die Unterlagen über die Abgabe und die Zahlungsinstruktionen erhalten hatte, aufgrund derer die Bank den Zahlungsauftrag ausgefüllt und dem Kunden mit einem Doppel die Entgegennahme bestätigte. Nach Auffassung des Ombudsman konnte der Kunde damit in guten Treuen davon ausgehen, dass dieser entsprechend ausgeführt wurde. Das Argument der Bank, dass der Empfang des Auftrags nicht nachgewiesen werden konnte, war für den Ombudsman nicht nachvollziehbar.
Bei genauer Betrachtung des von der Bank ausgefüllten Auftragsformulars zeigte sich, dass dieses lediglich für Inlandzahlungen verwendet werden konnte und die ausländische IBAN-Nummer des Kontos der endbegünstigten Regierung bei ihrer Bank im Heimatstaat des Kunden fehlte. Es waren lediglich Angaben zur schweizerischen Bank aufgeführt, welche offenbar Zahlungen in CHF für die Bank des Endbegünstigten abwickelte, und der Auftrag enthielt keine weiteren Instruktionen.
Es war für den Ombudsman deshalb wahrscheinlich, dass der Zahlungsauftrag mit diesen Angaben nicht ausgeführt werden konnte. Was genau geschehen war, und ob der Kunde entsprechend benachrichtigt wurde, konnte die Bank nicht darlegen, weil der Vorgang nicht weiter dokumentiert war. Für den Ombudsman stand jedoch ein Fehler der Bank im Raum, da die vom Kunden von der Botschaft erhaltenen Angaben für die Zahlung offenbar nicht korrekt in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden.
Die Umstände sprachen dafür, dass der Kunde keine Information über die Nichtausführung des Auftrags erhalten hatte, da die Zahlung für ihn sehr wichtig war und er sicher reagiert hätte, wäre er entsprechend informiert worden.
Der Ombudsman erachtete zwar den Hinweis der Bank, der Kunde habe als Auftraggeber eine Prüf- und Rügeobliegenheit, als korrekt. Angesichts des Kundenprofils und der ihm ausgehändigten Bestätigung der Entgegennahme des Auftrags erachtete er die Berufung auf diesen Massstab im konkreten Fall aber als zweifelhaft, falls die Bank die Nichtausführung der Transaktion dem Kunden nicht spezifisch mitgeteilt hatte. Entsprechende Unterlagen hätten für einen Vorgang aus dem Jahr 2016 noch vorhanden sein müssen.
Nach einer erneuten Überprüfung des Falles schloss sich die Bank den Überlegungen des Ombudsman an und entschädigte den Kunden für den Mehrbetrag der nun von ihm geschuldeten Wehrpflichtersatzabgabe mit CHF 4’000.