Schadenersatz nach Zwangsverwertung von Wertschriften zur Rückzahlung eines Lombardkredits
Der Anwalt des Kunden legte dem Ombudsman mehrere ähnlich gelagerte Fälle vor, bei denen die Kunden vom gleichen externen Vermögensverwalter betreut wurden. Auch die Bank liess sich von einem externen Anwalt vertreten. Die Positionen der Parteien erschienen verhärtet und unversöhnlich.
In den meisten dieser Fälle war einerseits umstritten, ob vorgängig zur Zwangsverwertung ein sogenannter Margin Call in rechtsgenüglicher Form erfolgt war, d. h. ob die Kunden auf die Unterdeckung ihrer Positionen aufmerksam gemacht und aufgefordert worden waren, diese innert einer bestimmten Frist zu bereinigen, indem sie den Kredit durch zusätzliche Deckungen sicherstellen oder durch den Verkauf von Aktiven reduzieren.
In den Fällen, in denen die Bank ein Fehlverhalten anerkannte, war umstritten, ob für die Schadensberechnung im Zusammenhang mit der Verwertung der Aktiven, welche Kursschwankungen unterlagen, der richtige Zeitpunkt gewählt worden war. Dies war im vorliegenden Fall deshalb entscheidend, weil die Bank ein Fehlverhalten vorerst kategorisch abgestritten hatte. Als sie ein solches schliesslich nach mehrmonatigen Abklärungen anerkannte, waren die Wertschriftenkurse an den relevanten Märkten wieder substanziell gestiegen.
Die Bank vertrat den Standpunkt, die Kunden hätten sich durch die riskante Anlagestrategie des Vermögensverwalters selbstverschuldet in eine schwierige Situation gebracht. Sie sei im kritischen Zeitraum ständig mit dem Vermögensverwalter in Kontakt gestanden, welcher über sämtliche wesentlichen Schritte informiert gewesen sei. Ein förmlicher Margin Call sei deswegen nicht notwendig gewesen. Zudem sei sie aufgrund der Dringlichkeit, welche sich aufgrund der Marktturbulenzen ergeben habe, zu einer sofortigen Zwangsverwertung auch ohne vorgängigen Margin Call berechtigt gewesen.
In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt für die Schadensberechnung verwies sie auf einen Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts, welcher ihrer Ansicht nach klar festhielt, dass diesbezüglich in einer Execution-only-Beziehung der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Kunden des ohne Recht erfolgten Verkaufs massgebend sei. Von diesem Zeitpunkt an sei es dem Kunden möglich, schadensmindernde Massnahmen zu ergreifen, z. B. indem er sich die seiner Ansicht nach zu Unrecht verkauften Wertschriften wieder beschafft. Ein Kunde dürfe mit der Geltendmachung des Schadens nicht längere Zeit zuwarten. Das Bundesgericht habe mit seiner Rechtsprechung verhindern wollen, dass ein Kunde dafür eine für ihn günstige Kursentwicklung abwarten könne.
Im vorliegenden Fall hatte der Kunde seinen Schaden zeitnah nach dem seiner Ansicht nach unrechtmässigen Zwangsverkauf seiner Wertschriften bei der Bank geltend gemacht. Diese hatte seinen Anspruch zurückgewiesen und darauf die verschiedenen ihr vorgelegten Fälle der Kunden des Vermögensverwalters genauer geprüft, wofür sie mehrere Monate benötigte. Schliesslich hatte sie dem Kunden mitgeteilt, dass die Zwangsverwertung von drei der insgesamt vier Positionen nicht angezeigt gewesen war, da die beanstandete Unterdeckung nach der Verwertung einer der vier Positionen bereits bereinigt worden war. Sie berechnete den Schadenersatz aufgrund der Kurse, welche am Tag der erstmaligen Geltendmachung des Schadens gegolten hatten und berücksichtigte die zwischenzeitliche Kursentwicklung nicht.
Der Ombudsman versuchte die Bank zu überzeugen, dem Kunden grosszügiger entgegenzukommen. Er war einerseits der Ansicht, dass aufgrund der anwendbaren Verträge und der Bestimmungen des Bucheffektengesetzes ein förmlicher Margin Call vorgängig zur erfolgten Zwangsverwertung notwendig gewesen wäre. Die Verträge der Bank sahen einen möglichen Verzicht auf einen Margin Call nur für den Fall vor, dass der Kunde im massgebenden Zeitpunkt nicht erreicht werden konnte, was vorliegend unbestrittenermassen nicht zutraf.
Zudem vertrat der Ombudsman die Ansicht, dass der von der Bank zitierte Bundesgerichtsentscheid Elemente enthielt, welche nicht dem vorliegenden Fall entsprachen und der massgebliche Zeitpunkt für die Schadensberechnung gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfolgen müsste. Vorliegend hätte seiner Meinung nach stärker darauf abgestellt werden müssen, ab wann es dem Kunden nach Treu und Glauben hätte zugemutet werden können, schadensmindernde Massnahmen zu ergreifen. Es erschien dem Ombudsman fraglich, ob dies bereits zum Zeitpunkt der Fall war, als die Bank bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens jegliches Fehlverhalten kategorisch verneint hatte.
Der Ombudsman hätte es deshalb begrüsst, wenn die Parteien, welche beide valable Argumente für ihre Standpunkte vorlegen konnten, sich angenähert und einer vergleichsweisen Regelung der ihm vorgelegten Auseinandersetzung zugestimmt hätten. Aufgrund der kompromisslosen Haltung der Bank war dies leider nicht möglich, so dass er den Fall ergebnislos einstellen musste.