Schaden wegen einer nicht ausgeführten Zahlung
Im vorliegenden Fall war der klare Fehler der Bank unbestritten. Die Kundin wollte das Geld für ihre Überweisung dem Sparkonto belasten und musste den Betrag sechs Monate im Voraus kündigen, da sie monatlich nur 20 000 CHF kündigungsfrei hätte beziehen können. Die Bank argumentierte ihr gegenüber, sie habe im November 2020 einen Beleg erhalten, weil sie den gekündigten Betrag nicht benutzt hatte. Darauf sei der Saldo des Sparkontos ersichtlich gewesen. Sie hätte den Fehler der Bank somit erkennen und diesen mittels einer Rüge noch im gleichen Jahr rechtzeitig korrigieren können. Die Kundin war mit dieser Argumentation nicht einverstanden, da dem Beleg lediglich der Kontosaldo, nicht aber die einzelnen Buchungen hatten entnommen werden können.
Der gesamte Schaden betrug gemäss der Kundin rund 30 000 CHF. Davon entfielen 1000 CHF auf den im Jahr 2021 etwas teureren Einkauf in die Pensionskasse, welchen die Kundin tätigte, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg wie mit einem Einkauf im Vorjahr zu erzielen. Dass dies im Jahr 2021 entsprechend teurer war, konnte sie mit einer Abrechnung der Pensionskasse nachweisen. 29 000 CHF entfielen auf die Mehrsteuern, welche sie für das Steuerjahr 2020 zahlen musste, weil sie den Betrag, den sie in die Pensionskasse einzahlen wollte, nicht von ihrem Einkommen abziehen konnte. Der Ombudsman nahm in einem ersten Schritt mit der Kundin Kontakt auf und wollte verstehen, weshalb sie den Steuervorteil, welchen sie durch die Einzahlung im Folgejahr erzielen konnte, nicht vom geltend gemachten Schaden abgezogen hatte. Sie machte geltend, sie habe für das Jahr 2021 andere steueroptimierende Massnahmen vorgesehen. Da bis zur frühestmöglichen Pensionierung der Kundin noch einige Jahre bevorstanden, war der Ombudsman der Meinung, die Kundin habe noch ausreichend Zeit, den geltend gemachten Steuerschaden durch geeignete Massnahmen zu reduzieren.
Die Kundin sah dies schliesslich ein und reduzierte die Forderung auf die 1000 CHF für den wegen des Fehlers der Bank teurer gewordenen Pensionskasseneinkauf. Der Ombudsman nahm danach mit der Bank Kontakt auf, welche sich schliesslich bereit erklärte, der Kundin die 1000 CHF zu ersetzen.