Schaden wegen der Nichtweiterleitung von Informationen über einen verwahrten Titel durch die depotführende Bank
Der Kunde hielt Anteile eines Offshore-Fonds im Depot bei seiner Bank. Dieser geriet im Zuge der Finanzkrise 2008 in Schwierigkeiten und befand sich in Liquidation. Der Kunde erhielt mehrere Jahre Abschlagszahlungen aus dem Liquidationsverfahren. Von anderen Investoren erfuhr er, dass 2018 erneut eine Abschlagszahlung erfolgte, welche er nicht erhielt. Vom Liquidator des Fonds erfuhr er, dass für ihn keine Forderung mehr im Verfahren hängig sei, da er eine Bestätigung nicht eingereicht hatte, welche der Liquidator via der Depotstelle des Fonds bei den depotführenden Banken eingefordert hatte. Die Frist zur Einreichung dieser Bestätigung war schon abgelaufen. Der Kunde machte gegenüber der depotführenden Bank eine Schadenersatzforderung geltend, welche diese mehrfach zurückwies. Im Ombudsverfahren verweigerte die Bank entgegen der Empfehlung des Ombudsman jegliches Entgegenkommen.
Der Kunde legte dem Ombudsman einen umfangreichen Briefwechsel mit der Bank vor. Darin war ersichtlich, dass diese ein Entgegenkommen in der ungelösten Auseinandersetzung mit wechselnden Begründungen bereits mehrfach abgelehnt hatte. Aufgrund der Unterlagen hatte der Ombudsman gewisse Zweifel, ob der Vorfall tatsächlich gründlich abgeklärt worden war. Er kontaktierte die Bank und bat sie, den Fall noch einmal zu prüfen und mit ihrer Depotstelle abzuklären, ob und wo genau in Bezug auf die Weiterleitung von relevanten Informationen des Liquidators ein Fehler aufgetreten sei.
Das Ombudsverfahren zog sich in der Folge über ein Jahr hin, da die Stellungnahmen der Bank mit grosser Verzögerung eintrafen. Diese erklärte, gemäss ihrer Depotstelle habe sie die relevanten Informationen 2014 von dieser erhalten. Aufseiten der Bank könne dies jedoch nicht mehr zuverlässig nachvollzogen werden. Da sich diesbezügliche Diskrepanzen nicht mehr klären liessen, habe sie dem Kunden in der Vergangenheit dargelegt, dass ihr die relevanten Informationen nicht vorgelegen hätten. Selbst wenn sie solche erhalten hätte, wäre sie ihrer Ansicht nach nicht verpflichtet gewesen, diese dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stehe in einer Execution-only-Beziehung mit ihr, in welcher die Bank keine weitergehenden Pflichten als die Annahme und Ausführung von Kundenaufträgen und die Titelverwahrung habe. Sie leite Informationen an den Kunden zu von ihm gehaltenen Titeln höchstens auf freiwilliger Basis und als kundenfreundliche Dienstleistung weiter. In Bezug auf die vom Kunden gehaltenen Titel habe sie keine Überwachungspflichten und müsse keine Abklärungen und Nachforschungen zu laufenden Liquidationsverfahren treffen.
Bei den Verwaltungshandlungen auf der Grundlage ihres Depotreglements stütze sie sich auf die ihr aufgrund der verfügbaren branchenüblichen Informationsmittel zugehenden Angaben, ohne dafür eine Verantwortung zu übernehmen. Bei einem Fehler ihrer Depotstelle hafte sie lediglich für die gehörige Auswahl und Instruktion derselben, sowie zusätzlich bei Bucheffekten für die Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Bei ihrer Depotstelle handle es sich um ein anerkanntes Institut, welches gehörig instruiert sei. Eine Haftung der Bank für die Depotstelle sei vorliegend nicht gegeben.
Der Kunde sei ein erfahrener Investor und habe Kenntnisse über solche Liquidationsverfahren. Er habe auch direkten Kontakt mit dem Liquidator gehabt, was die Bank mit einer E-Mail des Kunden an sie mit Informationen zum Verfahren belegen konnte. Es wäre nach Ansicht der Bank an ihm gewesen, direkt mit dem Liquidator die notwendigen Schritte zu ergreifen. Der Kunde habe gewusst, dass die Bank von sich aus keine Forderung für ihn anmelden werde. Dies sei auch wegen des Bankgeheimnisses nicht möglich. Die Bank unterstütze die Kunden diesbezüglich aber auf Nachfrage. Nach Empfang der Stellungnahmen regte der Ombudsman bei der Bank noch einmal an, ein Entgegenkommen im Rahmen eines Vergleichs zu prüfen, was diese wiederum ablehnte.
Der Fall musste somit ohne Ergebnis für den Kunden mit einem Bescheid abgeschlossen werden. Nach Ansicht des Ombudsman ging es vorliegend um die Frage, welche Pflichten die Bank gestützt auf das Depotreglement und die in der Branche bestehenden Gepflogenheiten in ihrer Eigenschaft als Verwahrerin der Fondsanteile hatte. Die Bank schien die Ansicht zu vertreten, dass im Rahmen einer Execution-only-Beziehung diese ohnehin beschränkten Verwaltungspflichten der Titelverwahrerin noch weiter eingeschränkt werden könnten und Handlungen wie die Weiterleitung von relevanten Informationen zum Liquidationsverfahren lediglich freiwillig, im Sinne eines guten Kundenservices, erfolgen würden. Diese Ausführungen waren für den Ombudsman nicht nachvollziehbar. Er ging davon aus, dass die Bank die Pflicht gehabt hätte, solche Informationen nach Erhalt weiterzuleiten.