Schaden wegen der Nichtweiterleitung von Informationen über einen verwahrten Titel durch die depotführende Bank
Der Kunde legte dem Ombudsman einen umfangreichen Briefwechsel mit der Bank vor. Darin war ersichtlich, dass diese ein Entgegenkommen in der ungelösten Auseinandersetzung mit wechselnden Begründungen bereits mehrfach abgelehnt hatte. Aufgrund der Unterlagen hatte der Ombudsman gewisse Zweifel, ob der Vorfall tatsächlich gründlich abgeklärt worden war. Er kontaktierte die Bank und bat sie, den Fall noch einmal zu prüfen und mit ihrer Depotstelle abzuklären, ob und wo genau in Bezug auf die Weiterleitung von relevanten Informationen des Liquidators ein Fehler aufgetreten sei.
Das Ombudsverfahren zog sich in der Folge über ein Jahr hin, da die Stellungnahmen der Bank mit grosser Verzögerung eintrafen. Diese erklärte, gemäss ihrer Depotstelle habe sie die relevanten Informationen 2014 von dieser erhalten. Aufseiten der Bank könne dies jedoch nicht mehr zuverlässig nachvollzogen werden. Da sich diesbezügliche Diskrepanzen nicht mehr klären liessen, habe sie dem Kunden in der Vergangenheit dargelegt, dass ihr die relevanten Informationen nicht vorgelegen hätten. Selbst wenn sie solche erhalten hätte, wäre sie ihrer Ansicht nach nicht verpflichtet gewesen, diese dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stehe in einer Execution-only-Beziehung mit ihr, in welcher die Bank keine weitergehenden Pflichten als die Annahme und Ausführung von Kundenaufträgen und die Titelverwahrung habe. Sie leite Informationen an den Kunden zu von ihm gehaltenen Titeln höchstens auf freiwilliger Basis und als kundenfreundliche Dienstleistung weiter. In Bezug auf die vom Kunden gehaltenen Titel habe sie keine Überwachungspflichten und müsse keine Abklärungen und Nachforschungen zu laufenden Liquidationsverfahren treffen.
Bei den Verwaltungshandlungen auf der Grundlage ihres Depotreglements stütze sie sich auf die ihr aufgrund der verfügbaren branchenüblichen Informationsmittel zugehenden Angaben, ohne dafür eine Verantwortung zu übernehmen. Bei einem Fehler ihrer Depotstelle hafte sie lediglich für die gehörige Auswahl und Instruktion derselben, sowie zusätzlich bei Bucheffekten für die Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Bei ihrer Depotstelle handle es sich um ein anerkanntes Institut, welches gehörig instruiert sei. Eine Haftung der Bank für die Depotstelle sei vorliegend nicht gegeben.
Der Kunde sei ein erfahrener Investor und habe Kenntnisse über solche Liquidationsverfahren. Er habe auch direkten Kontakt mit dem Liquidator gehabt, was die Bank mit einer E-Mail des Kunden an sie mit Informationen zum Verfahren belegen konnte. Es wäre nach Ansicht der Bank an ihm gewesen, direkt mit dem Liquidator die notwendigen Schritte zu ergreifen. Der Kunde habe gewusst, dass die Bank von sich aus keine Forderung für ihn anmelden werde. Dies sei auch wegen des Bankgeheimnisses nicht möglich. Die Bank unterstütze die Kunden diesbezüglich aber auf Nachfrage. Nach Empfang der Stellungnahmen regte der Ombudsman bei der Bank noch einmal an, ein Entgegenkommen im Rahmen eines Vergleichs zu prüfen, was diese wiederum ablehnte.
Der Fall musste somit ohne Ergebnis für den Kunden mit einem Bescheid abgeschlossen werden. Nach Ansicht des Ombudsman ging es vorliegend um die Frage, welche Pflichten die Bank gestützt auf das Depotreglement und die in der Branche bestehenden Gepflogenheiten in ihrer Eigenschaft als Verwahrerin der Fondsanteile hatte. Die Bank schien die Ansicht zu vertreten, dass im Rahmen einer Execution-only-Beziehung diese ohnehin beschränkten Verwaltungspflichten der Titelverwahrerin noch weiter eingeschränkt werden könnten und Handlungen wie die Weiterleitung von relevanten Informationen zum Liquidationsverfahren lediglich freiwillig, im Sinne eines guten Kundenservices, erfolgen würden. Diese Ausführungen waren für den Ombudsman nicht nachvollziehbar. Er ging davon aus, dass die Bank die Pflicht gehabt hätte, solche Informationen nach Erhalt weiterzuleiten.
Ob die Bank die massgeblichen Informationen tatsächlich erhalten hatte, war umstritten. Gemäss Aussage ihrer Depotstelle wurden diese an die Bank weitergeleitet. Die Frage der Haftung für Handlungen der Depotstelle stellte sich somit nicht. Es stand vielmehr ein Fehler der Bank selbst im Raum. Obschon dies nicht mehr geklärt werden konnte, gab es dafür doch gewisse Anzeichen, da Kunden von anderen depotführenden Banken die Informationen offenbar erhalten hatten. Nach Ansicht des Ombudsman wäre die Bank selbst bei Kenntnis der direkten Kontakte des Kunden mit dem Liquidator verpflichtet gewesen, diese Informationen nach Erhalt weiterzuleiten. Ohne Mitwirkung der Bank hätte er am weiteren Liquidationsverfahren wohl gar nicht teilnehmen können. Die E-Mail des Kunden an die Bank, welche sie erwähnt hatte, hätte auch Gelegenheit geben können, allfällige Missverständnisse in Bezug auf die nächsten erforderlichen Schritte zu klären. Insgesamt präsentierte sich dem Ombudsman eine Situation, in welcher ein vergleichsweises gegenseitiges Entgegenkommen der Parteien angebracht gewesen wäre. Der Ombudsman kann keine für die Parteien verbindlichen Entscheidungen fällen und ist auf deren Bereitschaft zu einer Einigung angewiesen. Dies war vorliegend auf Seiten der Bank leider nicht der Fall.