Schaden wegen behaupteter Fehler bei der Verarbeitung einer Zahlung an eine Säule 3a-Vorsorgestiftung am Jahresende
Der Ombudsman erhält regelmässig Beschwerden von Kunden, welche gegen das Jahresende Einzahlungen in die zweite oder dritte Säule tätigen, die von den Vorsorgestiftungen erst im neuen Jahr dem Vorsorgekonto der Kunden gutgeschrieben werden. Diese Einzahlungen sind dann nicht mehr für das beabsichtigte Steuerjahr wirksam. Folge davon ist, dass die Steuerrechnung für das entsprechende Steuerjahr höher ausfällt, was wegen der Progression schmerzhaft sein und nicht immer durch Einzahlungen in späteren Jahren korrigiert werden kann. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in dieser Frage klar. Massgebend, ob eine Einzahlung für das beabsichtigte Steuerjahr berücksichtigt werden kann, ist die Gutschrift auf dem Vorsorgekonto und nicht das Datum des Zahlungsauftrags oder der Einzahlung bei einer Bank. Es empfiehlt sich deshalb, Einzahlungen in Vorsorgekonten nicht erst in den letzten Bankarbeitstagen des Steuerjahres vorzunehmen und angesichts der am Jahresende notorisch hohen Arbeitsbelastung bei den Finanzinstituten eine gewisse Reservezeit einzuplanen. Auf jeden Fall sollten die regelmässig kommunizierten Annahmeschlusszeiten der Banken für Aufträge respektiert werden.
In ihrer Beschwerde an die Bank B machte die Kundin geltend, sie habe durch die verzögerte Verarbeitung des zurückgewiesenen Betrags einen Steuerschaden erlitten, den sie aus der Differenz der Beträge der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer mit und ohne Berücksichtigung der nicht gewährten Abzüge für die getätigte Einzahlung im Steuerjahr 2023 errechnete. Die Zahlung sei als Einzahlung in die Säule 3a erkennbar gewesen. Es sei notorisch, dass solche Zahlungen wegen der Steuerrelevanz zeitkritisch seien.
In ihrer Antwort an die Kundin bedauerte die Bank B, dass die Rückbuchung nicht mehr rechtzeitig im Jahr 2023 hat erfolgen können und entschuldigte sich für die der Kundin entstandenen Unannehmlichkeiten. Sie vertrat jedoch die Ansicht, dass sie sich kein Fehlverhalten habe zuschulden kommen lassen und wies die Schadenersatzforderung der Kundin zurück. Sie erklärte ihr, der Zahlungsauftrag sei am ersten Bankwerktag nach Erteilung pünktlich und weisungsgemäss ausgeführt worden. Sie anerkannte, den Betrag von der Empfängerbank noch am gleichen Tag wieder zurückerhalten zu haben. Eine Rückbuchung müsse manuell erfolgen. Am Jahresende müssten sehr viele Transaktionen bei einem teilweise reduzierten Personalbestand verarbeitet werden. Eine Rückbuchung dauere deshalb 2 – 3 Tage. Sie kommuniziere im E-Banking Annahmeschlusszeiten für zeitkritische Zahlungen am Jahresende. Aufträge für Zahlungen an ein Vorsorgekonto hätten der Bank B spätestens am 20. Dezember 2023 erteilt werden müssen, damit die rechtzeitige Verarbeitung noch hätte garantiert werden können. Sie machte die Kundin darauf aufmerksam, dass Zahlungen auf ein Säule 3a-Konto das ganze Jahr auch in Teilbeträgen möglich seien und nicht erst als Gesamtbetrag wenige Tage vor dem Jahresende getätigt werden müssen.
Die Kundin war mit der Bankantwort nicht einverstanden und kontaktierte den Ombudsman ein zweites Mal. Die rechtskundige Beschwerdeführerin bestritt «mit Nichtwissen», im E-Banking eine Information der Bank über die Annahmeschlusszeiten für zeitkritische Aufträge am Jahresende erhalten zu haben. Sie habe die Rückbuchung bei ihrem E-Banking Zugriff am Freitag, dem 29. Dezember 2023, nicht sehen und deshalb nicht rechtzeitig dafür sorgen können, dass der Betrag noch im Jahr 2023 einem Vorsorgekonto gutgeschrieben werden konnte. Gemäss Auskunft einer dritten Bank, mit der sie ebenfalls eine Geschäftsbeziehung unterhalte, wäre eine Einzahlung auf ein Konto ihrer Vorsorgestiftung am Schalter der Bank noch bis Mittag und bei einem entsprechenden Hinweis sogar noch am Nachmittag des 29. Dezember 2023 möglich gewesen. Die Rückweisung habe ganze vier Arbeitstage in Anspruch genommen, was zu lange sei. Selbst die von der Bank erwähnte Bearbeitungsdauer von 2 – 3 Tagen sei im Zusammenhang mit einer Säule 3a-Zahlung zu lange. Eine Bank habe gerade am Jahresende sicherzustellen, dass genügend Personal für die Verarbeitung solcher Aufträge vorhanden sei.
Nach Kenntnisnahme der von der Bank B und der Kundin vorgelegten Argumente erklärte der Ombudsman der Kundin vorab, seine Rolle sei diejenige eines neutralen Vermittlers und nicht eines Kundenanwalts. Eine Vermittlung setze voraus, dass genügend überzeugende Argumente erkennbar seien, die auf ein Fehlverhalten der Bank hindeuten würden.
Bei der ersten Kontaktnahme hat die Kundin geltend gemacht, die Bank A hätte den Betrag nicht zurückweisen dürfen. Es sei nicht genügend klar gewesen, dass sich die Frist von zwei Tagen, welche die Vorsorgestiftung der Bank A für die Bearbeitung eines Eröffnungsantrags für ein Säule 3a-Konto beanspruche, auf Bankarbeitstage und nicht auf Kalendertage beziehen würde. Von der Vorsorgestiftung der Bank A lag bereits eine schriftliche Stellungnahme vor, in welcher sie der Kundin mit deutlichen Worten zu verstehen gab, dass sie bei Erteilung eines Eröffnungsantrags am Sonntag, dem 24. Dezember, nicht ernsthaft davon ausgehen könne, dass dieser am Weihnachtstag, dem 25. Dezember oder am Stephanstag, dem 26. Dezember verarbeitet werde. Beides seien Feiertage. Der Eröffnungsantrag der Kundin sei am ersten auf die Eröffnung folgenden Bankarbeitstag, dem 27. Dezember 2023, bearbeitet worden. Das Konto sei zum Zeitpunkt des Eintreffens der Überweisung im Laufe dieses Tages noch nicht offen gewesen. Deshalb sei der Betrag zurückgewiesen worden. Am Abend des 27. Dezember 2023 sei die Eröffnung abgeschlossen gewesen und damit einen Tag früher als kommuniziert, aber leider zu spät, um die früher eingetroffene Zahlung verbuchen zu können. Die Rückweisung sei im Einklang mit den kommunizierten Bedingungen und damit rechtmässig erfolgt. Eine Haftung für den Steuerschaden wies die Vorsorgestiftung der Bank A zurück.
Der Ombudsman erklärte der Kundin, dass er diese Argumente nachvollziehen könne und ein Vermittlungsverfahren mit der Bank A resp. deren Vorsorgestiftung von vorneherein aussichtslos sei. Betreffend einer allfälligen Haftung der Bank B müsse er deren Stellungnahme sehen, bevor er sich dazu äussern könne.
Er konnte die Frustration der Kundin über den erlittenen Steuerschaden nachvollziehen. Nachdem ihm die Standpunkte beider Parteien vorgelegt wurden, kam er aber zum Schluss, dass kein haftungsbegründendes Fehlverhalten der Bank B vorlag. Es ist seiner Ansicht nach notorisch, dass es angesichts der am Jahresende zu verarbeitenden grossen Anzahl Transaktionen zu Engpässen und längeren Verarbeitungszeiten kommen kann und die Banken deshalb Annahmeschlusszeiten kommunizieren, welche gewisse zeitliche Reserven enthalten. Er erachtete es als unwahrscheinlich, dass die von der Bank B erwähnten Informationen zu den Annahmeschlusszeiten ausgerechnet im E-Banking der Kundin nicht ersichtlich gewesen sind. Die von der Bank angerufenen Annahmeschlusszeiten seien im vorgelegten Fall nicht eingehalten worden.
Im Weiteren hielt er gegenüber der Kundin fest, dass sie der Bank B am Sonntag, dem 24. Dezember 2023 einen gewöhnlichen Zahlungsauftrag erteilt habe. Dies sei nicht mit der Situation vergleichbar, zu welcher sie bei einer Drittbank Erkundigungen eingeholt habe. Dort sei es vermutlich um eine Einzahlung am Schalter für die Vorsorgestiftung der gleichen Bank gegangen. In ihrem Fall habe die Zahlung zuerst zwischen der Bank B und der Bank A abgewickelt werden und schliesslich von der Vorsorgestiftung der Bank A dem Vorsorgekonto der Kundin gutgeschrieben werden müssen. Ein solcher Vorgang benötige mehr Zeit.
Üblicherweise würden Zahlungsaufträge von Bank zu Bank am Folgetag des Auftrags abgewickelt. Selbst wenn sie die Rückbuchung bei ihrem E-Banking Zugriff am Freitag, 29. Dezember 2023 bereits gesehen hätte, wäre eine Ausführung im alten Jahr nicht mehr möglich gewesen, da der nächste Bankarbeitstag am Ort der Bank Mittwoch, der 3. Januar 2024 gewesen wäre (Bemerkung: Die Sofortüberweisungen sind damals noch nicht zur Verfügung gestanden).
Zusätzlich wies der Ombudsman die Kundin darauf hin, dass selbst dann, wenn eine Haftungsgrundlage in ihrem Fall gegeben gewesen wäre, diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder den Zahlungsverkehrsbedingungen der meisten Banken auf direkte Schäden begrenzt werde. In den AGB der konkreten Bank war die Haftung bei nicht rechtzeitiger Ausführung eines Zahlungsauftrags auf den Zinsausfall beschränkt.
Schliesslich hätte die Kundin nach Auffassung des Ombudsman von dem von ihr berechneten Schaden die Steuern abziehen müssen, welche beim Bezug des Säule 3a-Guthabens dereinst anfallen würden.
Aus diesen Gründen sah der Ombudsman keine Grundlage, die Bank im Vermittlungsverfahren mit der Schadenersatzforderung der Kundin zu konfrontieren und schloss den Fall ab.