Saldierung eines Nachlasskontos
Die beiden Erbinnen waren in einer unglücklichen Situation. Sie hatten sich mit dem Bruder darüber geeinigt, dass allen dreien je ein Drittel der bei der Bank verwahrten Vermögenswerte zukommen sollte, und hatten dieser, bereits rund zwei Jahre bevor sie den Fall dem Ombudsman unterbreiteten, einen von allen drei Erben unterzeichneten Saldierungsauftrag zukommen lassen. Dieser enthielt tatsächlich nur rudimentäre Angaben über die Empfängerkonten. Die fehlenden Informationen wurden von den beiden Schwestern ohne weiteres nachgeliefert, nicht jedoch vom Bruder. Dieser verweigerte sowohl gegenüber seinen beiden Schwestern wie auch gegenüber der Bank jegliche Kooperation. Dabei dürfte eine Rolle gespielt haben, dass die beiden Schwestern ihre steuerliche Situation nach dem Tod der Mutter bereinigt hatten. Vom Bruder war diesbezüglich nichts bekannt. Dieser Umstand hatte wohl auch die Zurückhaltung, welche die Bank bei der Ausführung des Saldierungsauftrags zeigte, wesentlich beeinflusst.
Der Ombudsman hatte grundsätzlich Verständnis dafür, dass die Bank gestützt auf ihre internen Weisungen die Beziehung zur Erbengemeinschaft in einem Schritt klären wollte und dafür alle drei Erben kooperieren mussten. Nachdem aber ein von allen Erben unterzeichneter Saldierungsauftrag vorlag und über lange Zeit sämtliche Versuche der beiden Schwestern und der Bank gescheitert waren, den Bruder dazu zu bringen, die verlangten ergänzenden Informationen in Bezug auf das gewünschte Empfängerkonto zu liefern, vertrat er die Ansicht, dass auf den bestehenden Grundlagen eine alternative Lösung gefunden werden musste. Ansonsten würden die beiden Erbinnen unverschuldet für eine unbestimmte Zeit darin gehindert werden, Zugang zu dem ihnen zustehenden Erbanteil zu erhalten.
Nach einigen Diskussionen versuchte die Bank ein letztes Mal, den nicht kooperativen Erben zu kontaktieren, um an die aus ihrer Sicht notwendigen Informationen zu kommen. Nachdem dieser Versuch leider wiederum scheiterte, zeigte sie sich schliesslich bereit, den Schwestern die ihnen zustehenden Erbanteile von je einem Drittel der sich auf dem Nachlasskonto befindenden Vermögenswerte gestützt auf den vorhandenen Saldierungsauftrag auf die von ihnen angegebenen Bankbeziehungen zu übertragen. Der auf den Bruder fallende Anteil wurde auf dem Nachlasskonto belassen. Sollte sich dieser weiterhin unkooperativ zeigen, wäre die Bank wohl gezwungen, die verbleibende Kundenbeziehung, gestützt auf die Richtlinien für kontakt- und nachrichtenlose Vermögenswerte, als kontakt- und schliesslich nachrichtenlos zu führen.