Saldierung eines Nachlasskontos durch den Bevollmächtigten
Es ist rechtlich zulässig und gemäss den Beobachtungen des Ombudsman branchenüblich, dass Bankvollmachten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig ausgestellt werden. Trotzdem ist es häufig so, dass die Banken solche Vollmachten nicht mehr honorieren, wenn sie vom Tod des Kontoinhabers Kenntnis haben. Mit dem Tod des Kontoinhabers gehen sämtliche Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen auf die Erben über. Die Banken wollen sichergehen, dass die erteilte Vollmacht nicht zum Nachteil der Erben missbraucht wird und für sie das Risiko entsteht, dass sie schadenersatzpflichtig werden, weil sie einen solchen Missbrauch nicht erkannt haben. Deshalb verlangen sie oft die Vorlage eines Erbscheins und das Einverständnis der Erben zur Vollmachtsausübung, bevor sie Verfügungen des Bevollmächtigten zulassen. Der Ombudsman hat sich in seinem Jahresbericht 2014 auf den Seiten 15 und 16 mit dieser Problematik auseinandergesetzt.
Im vorliegenden Fall hatte die Bank Kenntnis vom Tod der Kontoinhaberin, da der Bevollmächtigte ihr dies mitgeteilt hatte, und honorierte die Vollmacht trotzdem. Sie erklärte der Erbin, sie verlange die Vorlage einer Erbenbescheinigung erst nach Erreichen eines bestimmten Gesamtvermögens, welches die Vermögenswerte ihrer Grossmutter nicht erreicht hätten. Eine gesetzliche Pflicht zur Einholung eines Erbscheins gibt es nicht. Wenn die Bank aber auf die Vorlage eines solchen verzichtet und sich später herausstellt, dass sie eine Person fälschlicherweise als verfügungsberechtigt anerkannte, wird sie den Erben gegenüber unter Umständen schadenersatzpflichtig. Bei der Honorierung einer an sich gültig über den Tod hinaus erteilten Vollmacht kann dies dann der Fall sein, wenn die Bank deren Missbrauch zulasten der Erben kannte oder aufgrund der Umstände hätte erkennen sollen.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin mit ihrem Partner eine langjährige Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt. Ihr Lebenspartner hatte sich auch nach dem Tod um die Geschäfte der Erblasserin gekümmert. Unter anderem hatte er die Ausstellung des Erbscheins zugunsten der Erbin veranlasst und die letzte Steuererklärung der Erblasserin erstellt. Die Erbin erklärte, dass sie ihr Einverständnis dazu erteilt hatte. Den Steuerunterlagen konnte sie schliesslich die Höhe des Guthabens auf dem saldierten Bankkonto entnehmen.
Der Ombudsman erklärte der Erbin, es sei gemäss seiner Erfahrung anzunehmen, dass es während der langjährigen Partnerschaft und aufgrund des gemeinsamen Haushalts in mancherlei Hinsicht vermögensmässige Verflechtungen zwischen der Grossmutter und ihrem Lebenspartner gegeben habe. Für verheiratete Paare sehe das Gesetz denn auch vor, dass nach dem Ableben eines Ehepartners vor einer erbrechtlichen Auseinandersetzung eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen sei.
Den Unterlagen und den Gesprächen mit der Erbin konnte der Ombudsman entnehmen, dass diese mit dem Lebenspartner ihrer Grossmutter über die im Zusammenhang mit dem Nachlass getätigten Geschäfte später abrechnen wollte und sie ihn noch nicht auf die Saldierung des Bankkontos angesprochen hatte. Es gab für den Ombudsman aufgrund der Informationen keine stichhaltigen Argumente, dass die Bank die an sich gültige Vollmacht nicht hätte honorieren dürfen. Es konnte auch nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang der Erbin dadurch ein Schaden entstanden war.
Der Ombudsman empfahl der Erbin deshalb, den Sachverhalt in einem ersten Schritt mit dem Lebenspartner zu klären. Sollte sich dabei herausstellen, dass dieser Vermögenswerte bezogen hatte, welche ihr als einzige Erbin zustehen, und diese von ihm nicht mehr erhältlich gemacht werden können, müsste sie einen allfälligen Schaden daraus bei der Bank einfordern. Für den Fall, dass sie von der Bank keine befriedigende Antwort auf eine entsprechende Forderung erhalten würde, zeigte sich der Ombudsman bereit, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen. Wie im Ombudsverfahren vorausgesetzt wird, müsste die Erbin dem Ombudsman in einem solchen Fall die Korrespondenz mit der Bank einreichen und mit einer entsprechenden Begründung erklären, welche Punkte in der Antwort der Bank sie bestreitet.