Rückzugsbeschränkung für Sparhefte: Belastung darüber hinausgehender Rückzüge mit einer Gebühr von 1%
Der Kunde konnte nachweisen, dass er nicht auf das Geld angewiesen war. Er transferierte es lediglich aus Renditeüberlegungen zur anderen Bank. Seine Behauptung, er hätte eine Kündigung vorgenommen und mit der Überweisung zugewartet, wenn er gewusst hätte, dass eine Gebühr von rund CHF 1’700 anfallen werde, erschien dem Ombudsman daher als glaubwürdig, zumal die Gebühr den bei der anderen Bank erzielten Mehrertrag überstieg. Auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, erklärte die Bank, sie könne sich schlichtweg nicht vorstellen, dass dem Kunden erklärt worden sein soll, er könne ohne Einschränkungen über sein gesamtes Guthaben verfügen. Dass Beschränkungen bestünden, sei jedem Frontmitarbeiter bekannt. Da der Ombudsman nicht klären konnte, wessen Aussage richtig ist, musste die Antwort offen bleiben.
Auf die Frage, weshalb der Kunde bei der Erteilung der Überweisungsaufträge und des Barbezuges nicht auf die Limite hingewiesen worden sei, meinte die Bank, es werde in diesem Moment nicht geprüft, um welche Kontoform es sich handle. Deshalb könnten die Mitarbeiter auch keine Aussagen über das verfügbare Guthaben machen. Richtig sei, dass sich auf dem Beleg weder ein Hinweis auf die Rückzugslimite oder die Gebühr von 1% befinde noch die Gebühr selbst ausgewiesen werde. Dies erfolge erst am Ende des Geschäftsjahres, wenn feststehe, auf welchem Gesamtbetrag die Gebühr belastet werden müsse.
Der Ombudsman konnte sich mit diesen Erklärungen nicht zufriedengeben. So ist in der Tat fraglich, ob eine Bank eine Gebühr verlangen darf, wenn sie nicht belegen kann, dass eine solche im Vorfeld mit dem Kunden vereinbart worden war. Der Ombudsman vertritt seit je die Meinung, dass der Hinweis auf im Schalterraum aufliegende Broschüren und Preislisten ungenügend ist. Aber selbst für den Fall, dass dies als genügend erachtet würde, kann argumentiert werden, es bestehe eine Warnpflicht der Bank, wenn für sie erkennbar sein muss, dass der Kunde in Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse für ihn nachteilige Verfügungen trifft. Die Bank bestritt, dass im Schalterverkehr eine solche Pflicht bestehe. Zudem seien durchaus Situationen denkbar, in welchen ein Kunde dringend auf das Geld angewiesen sei. Es könne nicht die Aufgabe des Bankmitarbeiters sein, dies beim Kunden nachzufragen. Auch der Ombudsman fasst die Abklärungspflicht der Bank nicht so weit. Es hätte seiner Meinung nach genügt, wenn der Mitarbeiter den Kunden auf die bestehende Rückzugslimite und die Folgen bei einer allfälligen Überschreitung hingewiesen hätte.
Der Ombudsman stellte weiter fest, dass dem Kunden zwar über jede Transaktion ein Beleg ausgehändigt worden war. Diese Belege waren jedoch in verschiedener Hinsicht missverständlich oder unvollständig. So war auf dem Beleg, welcher die Überweisungen dokumentierte, eine Gebühr von CHF 10 ausgewiesen. Die Bank erklärte, es handle sich dabei um die mit jeder Überweisung verbundenen Spesen. Der Ombudsman versteht, wenn ein Kunde daraus schliesst, dass es sich dabei um sämtliche Kosten oder Spesen handelt, ist es doch unüblich, dass lediglich ein Teil der Kosten oder Gebühren aufgeführt wird.
Beim Barauszahlungsbeleg wiederum war ein positiver Saldo vermerkt, obwohl unter Berücksichtigung der aufgrund der vorgängig überwiesenen CHF 210’000 schon längst klar war, dass eine dieses Guthaben übersteigende Gebühr belastet würde. Der Ombudsman versteht, dass ein Kunde davon ausgeht, beim ausgewiesenen Saldo handle es sich um das verfügbare Guthaben, sofern sich auf dem Beleg kein Vorbehalt befindet. Er kam deshalb zum Schluss, dass der Kunde aufgrund der von der Bank erstellten Belege keinen Anlass hatte, stutzig zu werden und nachzufragen. Vielmehr wurde er dadurch in der Meinung bestärkt, dass keine zusätzlichen Kosten angefallen waren oder noch anfallen würden, weshalb der Ombudsman ein Entgegenkommen anregte. Die Bank war dazu nicht bereit.