Rückzüge bei Sparkonti
Dem Kunden wurde bei der Eröffnung des Sparkontos ein Reglement ausgehändigt. Dieses hält einerseits fest, dass pro Monat bis zu CHF 20 000.– abgehoben werden können, für höhere Beträge aber eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten sei. Andererseits räumt das Reglement der Bank auch das Recht ein, beliebige Guthaben ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jedoch unter einem Zinsabzug auszuzahlen. Einzelheiten können dem Reglement nicht entnommen werden.
Da im konkreten Fall unbestritten war, dass die Bank den Kunden vor der Auszahlung auf einen Zinsabzug für drei Monate hingewiesen hatte, vertrat der Bankenombudsman folgende Meinung: Das Reglement spricht von einem Zinsabzug. Der abgezogene Betrag darf daher schon aus sprachlichen Gründen den Betrag des gutgeschriebenen Zinses nicht übersteigen. Weil die Bank den Kunden auf einen Zinsabzug für drei Monate hingewiesen hat, darf sie den während dieser Frist gutgeschriebenen Zins wieder zurückverlangen. Dies führt zum Ergebnis, dass der Bank das Guthaben während der letzten drei Monate zinslos zur Verfügung stand. Die Bank hat sich dieser Argumentation angeschlossen.