Rückzahlung eines Darlehens, Sorglosigkeit auf allen Seiten
Dieses Beispiel zeigt exemplarisch: Manchmal können Probleme nur deshalb überhaupt entstehen, weil verschiedene Beteiligte den Formalitäten keine grosse Bedeutung beimessen und jeweils darauf vertrauen, dass schon alles seine Richtigkeit habe. So erteilte die Kundin den Überweisungsauftrag, ohne sich zu vergewissern, dass der Architekt überhaupt noch etwas zugut hatte. Ebenso wenig verlangte sie den als Sicherheit für das Darlehen haftenden Schuldbrief zurück. Die Pensionskasse vertraute den Angaben und überwies CHF 50’000.- ohne weitere Abklärungen an den Architekten. Der Bank wiederum musste klar sein, dass die Kundin nichts von der Abtretung wusste. Bei dieser Sachlage schien es dem Ombudsman, dass keinem der Beteiligten ein Vorwurf erspart werden konnte. Man mag argumentieren, dass das Verschulden der Kundin wohl am stärksten wiegt, hat sie doch elementare Fehler begangen. Auf der anderen Seite blieb aber auch zu berücksichtigen, dass es sich für eine Privatperson um ein aussergewöhnliches und wohl auch einmaliges Geschäft handelte, während die Bank und die Pensionskasse wenn nicht täglich, so doch häufig mit einer entsprechenden Fallkonstellation konfrontiert werden, so dass von ihnen in viel stärkerem Masse verlangt werden kann, dass sie einer formal und inhaltlich korrekten Abwicklung Beachtung schenken.
Während er diese Überlegungen der betroffenen Bank direkt näherbringen konnte, musste er die Kundin bezüglich Beteiligung der Pensionskasse am Schaden an die Ombudsfrau der Privatversicherungen verweisen, wurde doch die Pensionskasse bei einer Versicherung geführt. In einer gemeinsamen Sitzung mit Vertretern der zwei Institute und den beiden Ombudsleuten stimmten Versicherung und Bank nach recht kurzer Diskussion der für die Kundin vorteilhaften Lösung zu, wonach diese selbst sowie die Versicherung und die Bank je einen Drittel des Schadens übernehmen.