Rückwirkende Abänderung vertraglicher Abmachungen
Die Bank begründete ihr Vorgehen mit dem Umstand, dass die Sonderkonditionen jederzeit angepasst werden könnten. Mit der Bekundung der Absicht, die Bank zu wechseln, sei die Basis für ein Entgegenkommen weggefallen. Eine Begründung für die Belastung der vergangenen Quartale lieferte sie nicht. Ebenso wenig konnte sie einen Vorbehalt oder eine Bedingung belegen, wonach auf die Gebühr nur verzichtet werde, sofern der Kunde auch Ende Jahr noch die Dienste der Bank in Anspruch nehme. Bei dieser Sachlage und nachdem eindeutig dokumentiert war, dass die Parteien jeweils quartalsweise miteinander abrechneten, vertrat der Ombudsman die Meinung, die Bank dürfe nicht mehr auf die Abrechnungen der ersten drei Quartale des Jahres zurückkommen. Die Bank schloss sich, wenn auch widerwillig, dieser Meinung an und erstattete dem Kunden den Betrag von CHF 7’500.- zurück. Es blieb die Frage, weshalb es bei dieser an und für sich eindeutigen Rechtslage einer Einschaltung des Ombudsman bedurfte.