Rückforderung einer Zahlung an einen Online-Geldtransfer-Service
Der Beschwerdeführer überwies vom Konto bei seiner Hausbank 1000 EUR an einen Online-Geldtransfer-Service zwecks Wechsel in Thai Bath. Dieser führte bei der Zweigniederlassung einer amerikanischen Bank in der Schweiz ein Konto, worauf der Betrag hätte gutgeschrieben werden sollen. Da dieses Konto auf CHF lautete, erfolgte keine Gutschrift und der EUR-Betrag blieb verschwunden. Der Beschwerdeführer schrieb die Empfängerbank mehrmals direkt an und erhielt keine Antwort, worauf er den Fall dem Ombudsman unterbreitete. Da auch umfangreiche Bemühungen der Hausbank des Kunden gescheitert waren, den verschwundenen Betrag zurückzuerhalten, kontaktierte der Ombudsman die Empfängerbank, worauf dem Kunden die 1000 EUR wieder gutgeschrieben wurden.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen war ersichtlich, dass er sich bei der Empfängerbank und beim Online-Geldtransfer-Service um die Rückzahlung des verschwundenen Betrags bemüht hatte. Der Online-Geldtransfer-Service teilte ihm mit, dass er keine Gutschrift erhalten habe und er sich an seine Hausbank wenden solle, welche ihm wahrscheinlich weiterhelfen könne.
In einem ersten Schritt informierte der Ombudsman den Beschwerdeführer ebenfalls, dass insbesondere im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr die Rückforderung einer fehlgeleiteten Zahlung grundsätzlich über die beauftragte Bank erfolgen müsse. Er habe zur Empfängerbank keine Vertragsbeziehung, was auch der Grund für die ausgebliebene Antwort derselben an ihn sein könne. Darauf ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Unterlagen, welche er von seiner Hausbank erhalten hatte. In diesen war ersichtlich, dass sich seine Bank intensiv um die Rückforderung der 1000 EUR gekümmert hatte und eine grosse Anzahl an Rückforderungsbegehren an die Empfängerbank, welche per SWIFT erfolgt waren, erstaunlicherweise ebenfalls unbeantwortet geblieben waren.
Normalerweise wird der Ombudsman lediglich dann tätig, wenn sich im Vertragsverhältnis zwischen einem Kunden und seiner Bank Probleme ergeben. Zwischen dem Kunden und der Empfängerbank bestand im vorliegenden Fall, wie bereits erwähnt, kein Vertragsverhältnis. Da ein Fehlverhalten der Hausbank des Kunden ausgeschlossen werden konnte und die fehlenden Antworten der Empfängerbank der Grund waren, weshalb der Fall ungelöst blieb, kontaktierte der Ombudsman die Empfängerbank direkt und forderte sie auf, dem Beschwerdeführer die 1000 EUR zurückzuerstatten oder zu erläutern, weshalb dies nicht möglich sei.