Rückforderung einer Zahlung an einen Online-Geldtransfer-Service
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen war ersichtlich, dass er sich bei der Empfängerbank und beim Online-Geldtransfer-Service um die Rückzahlung des verschwundenen Betrags bemüht hatte. Der Online-Geldtransfer-Service teilte ihm mit, dass er keine Gutschrift erhalten habe und er sich an seine Hausbank wenden solle, welche ihm wahrscheinlich weiterhelfen könne.
In einem ersten Schritt informierte der Ombudsman den Beschwerdeführer ebenfalls, dass insbesondere im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr die Rückforderung einer fehlgeleiteten Zahlung grundsätzlich über die beauftragte Bank erfolgen müsse. Er habe zur Empfängerbank keine Vertragsbeziehung, was auch der Grund für die ausgebliebene Antwort derselben an ihn sein könne. Darauf ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Unterlagen, welche er von seiner Hausbank erhalten hatte. In diesen war ersichtlich, dass sich seine Bank intensiv um die Rückforderung der 1000 EUR gekümmert hatte und eine grosse Anzahl an Rückforderungsbegehren an die Empfängerbank, welche per SWIFT erfolgt waren, erstaunlicherweise ebenfalls unbeantwortet geblieben waren.
Normalerweise wird der Ombudsman lediglich dann tätig, wenn sich im Vertragsverhältnis zwischen einem Kunden und seiner Bank Probleme ergeben. Zwischen dem Kunden und der Empfängerbank bestand im vorliegenden Fall, wie bereits erwähnt, kein Vertragsverhältnis. Da ein Fehlverhalten der Hausbank des Kunden ausgeschlossen werden konnte und die fehlenden Antworten der Empfängerbank der Grund waren, weshalb der Fall ungelöst blieb, kontaktierte der Ombudsman die Empfängerbank direkt und forderte sie auf, dem Beschwerdeführer die 1000 EUR zurückzuerstatten oder zu erläutern, weshalb dies nicht möglich sei.
Wenige Tage später informierte der Kunde den Ombudsman, dass ihm der vermisste Betrag zurückerstattet worden sei. Wessen Bemühungen zum positiven Ausgang dieses Falles führten und wo genau das Problem bei der fehlgeleiteten Überweisung lag, blieb ungeklärt, da die Empfängerbank gegenüber dem Ombudsman ebenfalls keine Stellung nahm. Da die Forderung des Kunden vollumfänglich erfüllt wurde, spielte das jedoch keine Rolle mehr.