Rückerstattung von Gebühren
Auch in diesem Fall kann argumentiert werden, die Parteien hätten sich ursprünglich über die in Frage stehenden Gebühren geeinigt und die Bank habe dem Kunden in der mit ihm abgesprochenen Form von der Änderung der Gebühr Kenntnis gegeben. Im Gegensatz zum vorher beschriebenen Fall war es den Erben aber aus Gründen, welche nicht sie zu vertreten hatten, verwehrt, geeignete Massnahmen zu treffen. Sie mussten warten, bis sie von der Bank als Erben anerkannt wurden, und konnten erst anschliessend handeln. Die sich daraus ergebende Konsequenz erschien dem Bankenombudsman als unbillig, weshalb er an das Gerechtigkeitsempfinden der Bank appelliert und sie ersucht hat, den Erben entgegenzukommen. Die Bank entschied sich, die Erben so zu stellen, wie wenn keine Gebührenerhöhung stattgefunden hätte, und hat ihnen den Differenzbetrag zurückvergütet.