Home Fallsammlung Zahlungsverkehr Rückbelastung von Gutschriften auf einem Kreditkartenkonto ohne Einverständnis der Karteninhaberin

Rückbelastung von Gutschriften auf einem Kreditkartenkonto ohne Einverständnis der Karteninhaberin

Thema:

Fallnummer: 2025/04

Eine Kundin beanstandete, dass ein Kreditkartenanbieter zwei bereits gutgeschriebene Zahlungen ohne ihr Einverständnis rückbelastet hatte, nachdem der Überweiser diese via seine mit der Zahlung beauftragte Bank als irrtümlich getätigt zurückgefordert hatte. Der Kreditkartenanbieter erachtete die Rückbelastung unter den gegebenen Umständen als rechtmässig und bezeichnete dieses Vorgehen als im Einklang mit den bestehenden branchenüblichen Prozessen. Der Ombudsman schätzte das Vorgehen des Kreditkartenanbieters als nicht korrekt ein und bat ihn, den Fehler zu korrigieren. Der Kreditkartenanbieter folgte der Empfehlung des Ombudsman und schrieb die Beträge dem Kundenkonto wieder gut. Die Kundin trat im Gegenzug ihre Ansprüche gegen den Überweiser an den Kreditkartenanbieter ab.

Die Kundin war Inhaberin einer Kreditkarte des Kartenanbieters. In der Vergangenheit hatte sie mit ihrem damaligen Konkubinatspartner vereinbart, dass sie die Miete und Nebenkosten des gemeinsamen Haushalts übernahm, während er ihre Kreditkartenrechnungen beglich. Entsprechend wurden die Kreditkartenrechnungen der Kundin jeweils durch Überweisungen des Konkubinatspartners ab seinem Bankkonto bezahlt und dem Kartenkonto der Kundin gutgeschrieben.

Nach der Trennung des Paares, welche von heftigen Auseinandersetzungen begleitet war, forderte der Konkubinatspartner zwei geleistete Zahlungen in der Höhe von mehreren Tausend Franken über seine Bank mit der Begründung zurück, die Überweisungen seien irrtümlich erfolgt. Aufgrund dieses Ersuchens belastete der Kreditkartenanbieter die zuvor gutgeschriebenen Beträge dem Kreditkartenkonto der Kundin wieder, ohne deren vorgängiges Einverständnis einzuholen. Die Kundin widersprach diesem Vorgehen und machte geltend, die Zahlungen seien korrekt erfolgt und könnten nach der definitiven Verbuchung auf ihrem Konto nicht ohne ihr Einverständnis rückgebucht werden.

Der Kreditkartenanbieter stellte sich auf den Standpunkt, er habe aufgrund fehlerhafter Anweisungen des Auftraggebers gehandelt und entspreche mit der Rückbuchung branchenüblichen Standardprozessen. Er lehnte es mehrfach ab, die Rückbelastungen zu korrigieren, und forderte die entsprechenden Beträge weiterhin von der Kundin ein.

Die anwaltlich vertretene Kundin gelangte daraufhin an den Ombudsman. Dieser prüfte die Unterlagen und kam zum Schluss, dass eine bereits gutgeschriebene Zahlung grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Kontoinhaberin rückbelastet werden konnte, wenn der Auftraggeber der Zahlung oder die anweisende Bank einen Irrtum geltend macht. Eine Rückbuchung wäre lediglich dann allenfalls möglich, wenn das gutschreibende Finanzinstitut selbst irrtümlich gehandelt hätte. Nach seiner Einschätzung war die rechtliche Argumentation der Kundin korrekt.

Das übliche Vorgehen wäre gemäss der Erfahrung des Ombudsman gewesen, dass der gutschreibende Kreditkartenanbieter die Kundin über das Rückforderungsbegehren informiert und um ihr Einverständnis für die Rückbuchung ersucht hätte. Hätte sie dieses nicht erteilt, hätte der Kreditkartenanbieter die anweisende Bank entsprechend informieren müssen. Der Überweiser hätte sich dann direkt mit der Kundin als Zahlungsempfängerin auseinandersetzen können. In der Folge intervenierte der Ombudsman beim Kreditkartenanbieter und bat ihn, den Betrag dem Konto der Kundin wieder gutzuschreiben. Der Kreditkartenanbieter erklärte sich schliesslich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, die belasteten Beträge samt Gebühren wieder gutzuschreiben, während die Kundin im Gegenzug ihre Ansprüche gegenüber dem Konkubinatspartner abtrat. Damit konnte der Fall einvernehmlich abgeschlossen werden. Gegenüber dem Ombudsman versicherte der Kreditkartenanbieter, die entsprechenden Prozesse anzupassen.