Risikozuschlag und Vorfälligkeitsentschädigung
Der Ombudsman vertritt in derartigen Fällen dezidiert eine andere Meinung. Mit der Vorfälligkeitsentschädigung soll die Bank im Grundsatz für diejenigen Nachteile entschädigt werden, welche ihr durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens entstehen. Nach Meinung des Ombudsman hat sie sich aber auch die entsprechenden Vorteile anrechnen zu lassen. Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet dies, dass die Bank nicht von einem mit einem Risikozuschlag behafteten Zinssatz ausgehen darf, denn der Zuschlag gilt als Entgelt für die zusätzlichen Kosten der Unterlegung mit eigenen Mitteln und das erhöhte Ausfallrisiko. Wenn nun der Kunde den vollen Betrag vorzeitig zurückzahlt, besteht dieses Risiko für die Dauer der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist eben gerade nicht mehr, so dass auch der Grund für das entsprechende Entgelt und die Unterlegungskosten wegfallen. Die Bank hat sich nach kurzer Diskussion dieser Ansicht angeschlossen und ihre Forderung massiv reduziert.