Rechtsnachfolge des verstorbenen Kontoinhabers
In einem ausländischen Gerichtsurteil, bei welchem die geschiedene Frau des Kontoinhabers und dessen Erben Parteien waren, wurde festgelegt, dass diese Anspruch auf 50 % der bei der Bank unter dem Namen des Verstorbenen verwahrten Vermögenswerte hat. Gestützt auf dieses Urteil verlangte sie bei der Bank die Auszahlung ihres Anteils. Die Bank weigerte sich, die Auszahlung vorzunehmen und verlangte dafür das Einverständnis des Willensvollstreckers resp. sämtlicher Erben des verstorbenen Kontoinhabers. Die geschiedene Frau war damit nicht einverstanden. Sie machte geltend, die Erben und der Willensvollstrecker würden sich weigern, die nötigen Unterschriften zu erteilen. Sie bat den Ombudsman um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens mit der Bank.
Der Ombudsman musste die geschiedene Frau enttäuschen. Ohne mit der Rechtsordnung des Wohnsitzlandes der Parteien im Einzelnen vertraut zu sein, vertrat er die Ansicht, dass ein Urteil eines Zivilgerichts grundsätzlich lediglich für die darin genannten Parteien verbindlich ist. Die Bank war nicht Partei des Verfahrens, in welchem die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen der Frau und ihrem geschiedenen Ehemann resp. dessen Rechtsnachfolgern geregelt wurden. Allfällige ihr zustehende Rechte aus diesem Urteil kann sie deshalb lediglich gegenüber den anderen Parteien des Gerichtsurteils geltend machen. Die Frage, wer Rechtsnachfolger des Kontoinhabers ist, wird grundsätzlich nach schweizerischem Recht beurteilt. Artikel 479 des Schweizerischen Obligationenrechts und Artikel 24 des Bucheffektengesetzes bestimmen, dass eine Bank bei ihr hinterlegte Vermögenswerte an die Erben des verstorbenen Kontoinhabers ausliefern muss. Dies gilt unabhängig davon, ob Dritte, wie vorliegend die geschiedene Ehefrau oder Gläubiger des Verstorbenen, Rechte an diesen Vermögenswerten geltend machen. Die Forderung der Bank, der Willensvollstrecker resp. die Erben müssten mit der Auszahlung einverstanden sein und die geschiedene Frau müsse sich somit zur Durchsetzung ihrer Rechte an diese wenden, war deshalb nach Ansicht des Ombudsman nicht zu beanstanden.