Publikation
Vermögenswerte, bei welchen seit 60 Jahren kein Kontakt zwischen Kunde und Bank mehr stattgefunden hat, müssen von Gesetzes wegen an den Schweizerischen Staat abgeliefert werden. Bevor dies geschieht, versuchen die Banken mit einer Veröffentlichung ein letztes Mal, den Kontakt zu Berechtigten wiederherzustellen, indem die Kundenverbindung während eines Jahres publiziert wird.
Der Schweizerische Bankenombudsman ist nicht in das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen betreffend publizierter Vermögenswerte involviert und amtet lediglich als Auskunftstelle für generelle Fragen zu Publikation und Publikationsplattform sowie bei Problemen.
Der Schweizerische Bankenombudsman ist nicht in das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen betreffend publizierter Vermögenswerte involviert und amtet lediglich als Auskunftstelle für generelle Fragen zu Publikation und Publikationsplattform sowie bei Problemen.