Profit aus einem klaren Fehler der Bank
Der Ombudsman konnte zwar die Enttäuschung des Kunden nachvollziehen, denn wer wäre nicht gerne mit einem Schlag 13 Mal reicher. Er musste ihn aber darauf hinweisen, dass niemand vor Fehlern gefeit sei. Eingedenk dieses Umstandes halte unser Gesetz deshalb fest, dass in einem solchen Fall das Geschäft rückgängig gemacht werden könne, die für den Fehler verantwortliche Partei dem Vertragspartner aber einen allfällig erlittenen Schaden ersetzen müsse. Dieser Verpflichtung sei die Bank im vorliegenden Fall nachgekommen. Der Kunde war nicht einverstanden. Er meinte, er habe ja bei der Bank zurückgefragt. Es sei nicht sein Problem, wenn die Bank eine falsche Auskunft erteile. Sie müsse sich auf dieser behaften lassen. Es sei ungerecht, dass die Bank auch dann auf den Fehler zurückkommen könne, wenn die Transaktion bereits ausgeführt worden sei. Der Ombudsman konnte nur noch einmal auf die vorstehenden Ausführungen verweisen und musste es im Übrigen dem Kunden überlassen, zur Überprüfung der divergierenden Auffassungen den Richter anzurufen. Damit möchten wir diesen Problemkreis verlassen und uns weiteren Gebieten zuwenden, welche in Zukunft wohl noch an Wichtigkeit gewinnen werden.