Präzisierung oder Abänderung einer Weisung
Der Ombudsman führt keine Beweisverfahren durch. Weil beide Seiten auf ihrer jeweiligen Behauptung beharrten, musste offen bleiben, ob das von der Bank behauptete Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der Anwaltskanzlei stattgefunden hatte. Für den Fall aber, dass dieses tatsächlich geführt worden sein sollte, widersprach der Ombudsman der Auffassung der Willensvollstrecker. So erschien ihm die von den Anwälten vorgenommene Unterscheidung (Abänderung oder Präzisierung) mehr theoretischer Natur, war doch im schriftlichen Auftrag die Aufforderung enthalten, „If you have any queries, please contact…“. Auch der Ombudsman übersetzt diesen Satz in der Weise, dass sich die Bank bei Fragen aller Art im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag an die Sachbearbeiterin wenden soll. Dieser hätte es dann oblegen, sich bei ihren Vorgesetzten zu erkundigen, falls ihr ein Problem unterbreitet werden sollte, für welches sie sich als nicht zuständig erachtete. Tut sie dies nicht und überschreitet sie somit die ihr intern eingeräumten Kompetenzen, muss sich in aller Regel primär der Arbeitgeber der Sachbearbeiterin, also die Anwaltskanzlei, ihr Fehlverhalten anrechnen lassen.
Aber auch in der Sache selbst teilte der Ombudsman die Meinung der Anwälte nicht. So kann in der Tat unklar sein, was mit dem Begriff „Cash“ gemeint ist, bestehen doch die flüssigen Mittel nicht nur aus den eigentlichen Kontoguthaben. Üblicherweise werden auch die bargeldähnlichen Anlagen dazu gezählt, dienen diese doch meistens einzig dem Zweck, im Moment nicht benötigte Liquidität bis zu deren Bedarf zu einem besseren Zinssatz anzulegen. Zudem konnte der Ombudsman die Überlegung der Bank auch aus einem praktischen Grund nachvollziehen: Die Willensvollstrecker wollten offensichtlich nicht generell Wertschriften verkaufen, hätten sie doch dann den Auftrag erteilt, alle oder einen anzahlmässig definierten Teil derselben zu veräussern. Sie wollten vielmehr für die Auszahlung an die Erben primär die vorhandene Liquidität verwenden und nur so viele Aktien verkaufen, als für die Ausführung der Auszahlung notwendig war. Es ist deshalb naheliegend, auch die bargeldähnlichen Anlagen einzubeziehen, werden diese üblicherweise doch gerade zu dem Zwecke gehalten, bei Bedarf an Liquidität auf sie zu greifen. Der Ombudsman konnte deshalb kein Fehlverhalten der Bank feststellen.