Pflicht zur sorgfältigen Legitimationsprüfung bei Auskunftsersuchen in Nachlassfällen
Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer hatte im Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau einen Mitte der Vierzigerjahre des letzten Jahrhunderts erstellten Depotschein gefunden, gemäss welchem sein 1948 verstorbener Schwiegervater bei der Bank Grundschuldbriefe hinterlegt hatte. Da er Alleinerbe seiner Gattin sei und diese in den Sechzigerjahren infolge des Ablebens ihrer Mutter indirekt ihren Vater beerbt habe, liess der Beschwerdeführer durch seinen deutschen Anwalt die Bank auffordern, ihm umfassend Auskunft über zum Nachlass seines Schwiegervaters gehörende Konto- und Depotwerte zu geben. Die von der Bank verlangten dokumentarischen Nachweise der Stellung seines Mandanten als Rechtsnachfolger dessen Schwiegervaters erachtete der Anwalt als überzogen. Er gelangte daher an den Ombudsman, damit dieser die Bank veranlasse, ihm eine schriftliche Bestätigung auszustellen, falls kein Konto bzw. Depot auf den Namen des Schwiegervaters seines Klienten mehr vorhanden sei. Zur Begründung machte er geltend, dass es ihm und seinem Klienten unmöglich sei, Erbschaftsdokumente der zuständigen Behörden Argentiniens, des Wohnsitz- und Sterbelandes des Schwiegervaters, beizubringen und dass als Nachweis für die Erbenstellung seines Klienten im Nachlass dessen Ehefrau seine entsprechende schriftliche Versicherung ausreichen müsse. Angesichts dieser Umstände sei sein Mandant zumindest zum Empfang einer etwaigen Negativauskunft genügend legitimiert, falls die einst mit dem Schwiegervater geführte Geschäftsbeziehung nicht mehr bestehen sollte. Zudem machte er geltend, dass die Kommunikation mit der Bank stets mühsam gewesen sei und er oft zunächst nur einen Telefonbeantworter erreicht habe.
Angesichts dieser vom Anwalt des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente sah sich der Ombudsman ausserstande, auf dessen Begehren einzutreten. In seinem Bescheid erinnerte er diesen zunächst daran, dass eine Intervention des Ombudsman im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht nur Anzeichen für einen Fehler oder ein Fehlverhalten der Bank voraussetzt, sondern auch, dass der betroffene Bankkunde das ihm Zumutbare unternommen hat, um die Angelegenheit selber im direkten Kontakt mit der Bank zu bereinigen. Diese Möglichkeiten hatte der Bescherdeführer bzw. dessen Anwalt nach dem Dafürhalten des Ombudsman noch nicht ausgeschöpft, sodass er diese an die Bank zurück verwies. Zudem gab er ihnen allgemein zu bedenken, dass in dem vorgetragenen Fall ungewiss sei, ob die Bank nach wie vor eine Geschäftsbeziehung unter dem Namen des 1948 verstorbenen Kunden führe oder ob diese nicht längst geschlossen wurde. Mit Bezug auf den Fall, dass keine Beziehung mehr besteht, hielt er fest, dass die Auskunftspflicht der Bank aufgrund der gesetzlichen Limitierung der Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsakten faktisch wohl auf Tatsachen der letzten zehn Jahre beschränkt ist und zudem bei einer mehr als zehn Jahre zurückliegenden Schliessung der Geschäftsbeziehung sämtliche vertragliche Ansprüche, mithin auch Auskunftsrechte, verjährt sein dürften. Für den Fall, dass noch eine Geschäftsbeziehung besteht oder deren Schliessung weniger als zehn Jahre zurückliegt, wies der Ombudsman darauf hin, dass in der Regel nicht evident ist, wer die Rechtsnachfolger eines Verstorbenen sind, und entsprechend von der Bank mit gehöriger Sorgfalt geprüft werden muss. Da dem Bankkunden bzw. dessen (wahren) Rechtsnachfolgern ein auch strafrechtlich bewehrtes Geheimhaltungsrecht zusteht, ist die Bank verpflichtet, dieses entsprechend zu schützen. Prüft sie die Erbenstellung eines Ansprechers nicht mit der gebotenen Sorgfalt und gibt einem Nichterben Auskunft, setzt sie sich bzw. ihre beteiligten Mitarbeiter der Gefahr einer Strafverfolgung aufgrund einer Anzeige eines wahren Erben aus. Es versteht sich daher, dass sie die Rechtsnachfolge eines ihrer Kunden nicht leichthin annehmen darf. Vielmehr hat sie in internationalen Erbschaftsfällen die Legitimation eines behaupteten Erben in Nachachtung der einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht zu prüfen und auch mit Bezug auf die Frage der Anerkennung ausländischer Entscheidungen, Massnahmen, Urkunden und Rechte die Regelungen dieses Gesetzes zu beachten.
Gestützt auf diese Überlegungen beschied der Ombudsman dem Beschwerdeführer und dessen Anwalt, dass sich ihm aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts ein Fehlverhalten der Bank bisher nicht erschlossen hatte. Insbesondere vermochte er nicht nachzuvollziehen, worauf sich die Behauptung stützte, dass die Beibringung der von der Bank geforderten argentinischen Dokumente unmöglich sei, und es waren der Bank noch keine Erbenlegitimationsdokumente zum Nachweis der Erbfolge des Bescherdeführers nach dessen Ehefrau eingereicht worden.