Pflicht zur Abrechnung und zur Rechenschaftsablage
Obwohl der Ombudsman davon ausging, dass das der Abrechnung zugrunde liegende Computerprogramm korrekt funktioniert und deshalb die Kundin nicht benachteiligt worden war, kam er nicht umhin, seinem Erstaunen über das Gebaren der Gesellschaft Ausdruck zu verleihen. Verkauft eine Gesellschaft Fondsanteile, verfügt sie über das Vermögen ihrer Kundin. Es entspricht einem elementaren Rechtsgrundsatz, dass sie darüber Rechenschaft ablegen muss. Dazu gehört, dass sie die Kundin sowohl über den Zeitpunkt des Verkaufs wie auch über die Anzahl der verkauften Titel und den zur Anwendung gelangten Kurs sowie über den erzielten Erlös informiert. Nur anhand dieser Angaben kann die Kundin kontrollieren, ob die Gesellschaft korrekt gehandelt hat. Die Lieferung dieser Daten scheint umso mehr geboten und gerechtfertigt, als die Gesellschaft aus dem Ausbleiben einer Reklamation rechtlich relevante Schlüsse ziehen will, nämlich dass die Abrechnung als in Ordnung befunden und als richtig akzeptiert werde. Nach längeren Diskussionen erklärte sie sich bereit, ihren Kunden inskünftig wieder eine detaillierte Abrechnung zukommen zu lassen.