Obligatorisches Angebot an die Aktionäre der zu übernehmenden Gesellschaft
Der Ombudsman konnte den Kunden verstehen. Es war in der Tat so, dass sich die beiden Dokumente in weiten Teilen deckten. Zudem wurde im zweiten Schreiben darauf hingewiesen, dass sich der Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Nachfrist nochmals mit demselben Pflichtangebot an die anderen Aktionäre wende, so dass leicht der Eindruck entstehen konnte, man müsse nicht mehr weiterlesen, habe man sich doch bereits das erste Mal entschieden. Der Ombudsman teilt deshalb die Meinung des Kunden, die Bank habe diesen Aspekt zu wenig berücksichtigt und damit der Konsequenz Vorschub geleistet, dass Titel einbezogen wurden, welche unter normalen Umständen nicht angedient worden wären. Weil aber in beiden Fällen am Ende des Dokuments in klarer, auch grafisch abgehobener Weise auf die Konsequenzen eines Nichthandelns hingewiesen wurde und nicht bestritten werden kann, dass die Formulierung klar und eindeutig war, kann der Bank nicht vorgeworfen werden, sie habe rechtliche Pflichten verletzt. Es würde aber sicherlich allen dienen und Vertrauen schaffen, wenn die Bank inskünftig die Kunden bei gleich gelagerten Fällen explizit und an prominenter Stelle darauf hinweisen würde, dass bei der zweiten Mitteilung gegenteilige Schlüsse aus dem Stillschweigen des Kunden gezogen werden.