Nichtkündigungskommission für ein Sparkonto nach einer Fehlüberweisung
Die Kundin überwies CHF 90’000 ab ihrem Sparkonto auf ihr Konto bei einer anderen Bank. Aus ungeklärten Gründen wurde dieser Betrag von der Empfängerbank retourniert und dem Sparkonto wieder gutgeschrieben. Ihr Kundenberater bei der Senderbank riet ihr, die Überweisung noch einmal zu veranlassen, worauf diese beim zweiten Mal erfolgreich abgewickelt wurde. Die Bank belastete der Kundin aber Ende Jahr eine Nichtkündigungskommission von CHF 800, weil der kündigungsfreie Betrag von CHF 100’000 durch die zweimalige Überweisung von CHF 90’000 ihrer Ansicht nach um CHF 80’000 überschritten wurde. Auf Beschwerde der Kundin war die Bank lediglich zur Rückerstattung von CHF 400 bereit, worauf die Kundin den Fall dem Ombudsman vorlegte. Im Ombudsverfahren erliess die Bank ihr schliesslich die gesamte Nichtkündigungskommission.
Beschwerden zu Bankgebühren beschäftigten den Ombudsman auch in diesem Berichtsjahr. Darunter auch diese zu einer sogenannten Nichtkündigungskommission für die Verletzung der Rückzugsbeschränkung eines Sparkontos. Der Freibetrag betrug im vorliegenden Fall CHF 100’000 pro Jahr, was in den Konditionen zum Konto auch klar aufgeführt war. Die Banken vereinbaren für die Sparkonten in der Regel Rückzugsbeschränkungen. Werden diese verletzt, fallen Gebühren an. Die Grundlage für diese Bestimmungen ist regulatorischer Natur und findet sich in einem Rundschreiben der FINMA zu den Liquiditätsrisiken der Banken. Eine Verletzung dieser Regeln kann für eine Bank schwerwiegende Konsequenzen haben.
Der Ombudsman hatte Verständnis dafür, dass die vorgesehenen Gebühren automatisch veranlagt werden und die Systeme der Bank vorliegend von zwei Überweisungen über CHF 90’000 über insgesamt CHF 180’000 ausgingen, da sie den Zusammenhang zwischen dem gescheiterten Zahlungsversuch und der erfolgreichen Zahlung im Hinblick auf die Gebührenbelastung wohl kaum erkennen konnten. Er konnte aber auch nachvollziehen, dass die Kundin wenig Verständnis dafür hatte, dass die Bank auf ihrer Haltung, es handle sich um zwei Rückzüge über insgesamt CHF 180’000, auch nach ihrer spezifischen Reklamation beharrte und ihr aus Kulanz lediglich die Hälfte der belasteten Nichtkündigungskommission rückvergüten wollte. Die Bank begründete dies damit, dass der retournierte Betrag dem Sparkonto wieder gutgeschrieben wurde und dort einige Tage lag. Deshalb argumentierte sie, es handle sich bei der zweiten Überweisung um einen erneuten Rückzug über den gleichen Betrag.
Auch dem Ombudsman erschien diese Haltung etwas formalistisch und weder rechtlich noch wirtschaftlich zwingend. Er ging davon aus, dass der Vorgang als Ganzes beurteilt werden sollte und es sich daher effektiv lediglich um einen Rückzug über CHF 90’000 handelte, welcher die Rückzugslimite nicht verletzte. Er bat die Bank deshalb, ihre Haltung zu überdenken und der Kundin den gesamten Betrag der Nichtkündigungskommission zu erlassen. Dieser Bitte kam sie schliesslich nach.