Nichtkündigungsgebühr wegen Verletzung der Kündigungsbedingungen für ein Sparkonto
Der Ombudsman erhält nach wie vor regelmässig Fälle im Zusammenhang mit Nichtkündigungsgebühren wegen Verletzung der Kündigungsbestimmungen für Sparkonti. In seinem Jahresbericht 2016 wurde der Hintergrund dieser Problematik auf Seite 16 eingehend erläutert. Dazu erschien auf Seite 23 zusätzlich noch ein Fallbeispiel mit der Nummer 2016/06. Die Banken sehen sich aufgrund des FINMA-Rundschreibens über die Liquiditätsrisiken von Banken verpflichtet, den Kunden solche Nichtkündigungsgebühren zu belasten, wenn diese vereinbarte Kündigungsfristen für den Bezug von Guthaben ab Sparkonti verletzen.
Im vorliegenden Fall bestritt der Kunde das Recht der Bank zur Belastung solcher Nichtkündigungsgebühren keineswegs grundsätzlich. Er war jedoch der Ansicht, mit der Terminierung der Ausführung seiner Überweisungsaufträge auf etwas mehr als 90 Tage die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten zu haben. Diese Terminierung hatte er vorgenommen, nachdem er mit einem Warnhinweis im E-Banking auf die Problematik aufmerksam gemacht worden war. Gemäss seiner Darstellung sei dieser Warnhinweis nach der Erfassung der Aufträge mit einer Terminierung der Ausführung auf über 90 Tage nicht mehr erschienen. Die Bank vertrat die Meinung, dass damit keine Kündigung verbunden gewesen sei. Diese hätte ihrer Ansicht nach explizit ausgesprochen werden müssen. Dafür wäre dem Kunden im E-Banking eine einfach zugängliche Funktion zur Verfügung gestanden. Er hätte diese aber der Bank auch separat mündlich oder schriftlich mitteilen können. Sie machte geltend, der Kundenberater habe den Kunden diesbezüglich telefonisch kontaktieren wollen. Schliesslich sei ihm die Problematik per Brief erläutert worden. Die Bank hatte sich darin bereit erklärt, auf die Nichtkündigungsgebühr zurückzukommen, wenn er den Betrag innert einer bestimmten Frist zurückgeführt oder aber von den Anlageprodukten der Bank Gebrauch gemacht hätte.
Der Kunde war damit nicht einverstanden und vertrat nach wie vor die Ansicht, er habe die Kündigungsfrist eingehalten. Er machte im Weiteren geltend, die Bank habe ihn erst nach der Ausführung der Überweisungsaufträge nach Ablauf der 90 Tage zu erreichen versucht und habe ihn schliesslich schriftlich kontaktiert. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Überweisungen, welche zur Belastung der Nichtkündigungsgebühren führten, nicht mehr verhindern können. Zu einer Rückführung der überwiesenen Beträge war er nicht bereit.
Die Ansicht des Kunden schien dem Ombudsman grundsätzlich verständlich. Da in den Bedingungen des fraglichen Sparkontos für die Kündigung keine besondere Form vorgesehen war, bat er die Bank, ihre Meinung, mit den terminierten Transaktionen sei die Kündigungsfrist für das betroffene Kontoguthaben nicht eingehalten worden, noch einmal im Detail zu erläutern. Diese erklärte dem Ombudsman, wie der Kunde bei der ursprünglichen Eingabe der Transaktion im E-Banking auf die Verletzung der Rückzugsbedingungen aufmerksam gemacht wurde und wie er die Betragskündigung im System ihrer Ansicht nach korrekt hätte erfassen müssen. Sie vertrat die Ansicht, ihre Kunden würden transparent über die Rückzugsbedingungen informiert und erläuterte noch einmal ausführlich die rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe dieser Bestimmungen. Schliesslich hielt sie fest, für Kunden, welche die Rückzugsbestimmungen verletzen würden, sei ein Meldesystem an den Kundenberater eingerichtet worden. Tatsächlich ging aus diesen Erklärungen hervor, dass die entsprechenden Meldungen an den Kundenberater erst abgesetzt werden, wenn die Transaktion, mit welcher die Rückzugsbedingung verletzt wird, ausgeführt worden ist. Die Bank wiederholte ihre Bereitschaft, ein Entgegenkommen zu prüfen, wenn der Kunde die überwiesenen Beträge zurückführt oder in entsprechender Höhe in Anlageprodukte der Bank investiert.
Aus diesen Erklärungen erschloss sich dem Ombudsman nach wie vor nicht, weshalb der Kunde nicht davon ausgehen konnte, mit der Terminierung der Ausführung der Überweisungsaufträge die Kündigungsfrist eingehalten zu haben. Er gab der Bank noch einmal zu bedenken, dass sie in den vertraglichen Bedingungen zum Sparkonto dafür keine besonderen Formvorschriften vorsehe. Zudem sei der Zweck, welchen die FINMA in ihrem Rundschreiben erreichen will, nach Ansicht des Ombudsman nicht verletzt worden, weil der Bank die Beträge auf dem Sparkonto in der vorgesehenen Kündigungsfrist weiterhin zur Verfügung gestanden hätten. Die Bank offerierte darauf die Rückzahlung von 50 % der Nichtkündigungsgebühren. Nach einem weiteren Meinungsaustausch war sie schliesslich doch noch bereit, dem Kunden diese vollumfänglich zurückzuerstatten.