Nichtkündigungsgebühr wegen Verletzung der Kündigungsbedingungen für ein Sparkonto (1)
Die sogenannten Nichtkündigungsgebühren, welche die Banken den Kunden belasten, wenn diese die Kündigungsbestimmungen für ein Sparkonto verletzen, beschäftigen den Ombudsman immer wieder. Angesichts der momentanen Zinssituation führen diese nicht mehr nur zu einer Reduktion des Zinsertrages für ein Sparkonto, sondern reduzieren regelmässig das Sparkapital der Kunden, was diese nur schwer verstehen können. Die Banken argumentieren in der Regel, sie seien aus regulatorischen Gründen gezwungen, solche Nichtkündigungsgebühren zu belasten und dürften dabei keine Ausnahmen machen, da ihnen sonst auf der Grundlage des FINMA-Rundschreibens 2015/2 (Liquiditätsrisiken - Banken) schwerwiegende Sanktionen drohten. Nähere Ausführungen zu dieser Problematik finden sich im Jahresbericht 2016 auf den Seiten 16 und 23.
Der Beschwerdeführer erklärte, er sei davon ausgegangen, dass beim Übertrag des Guthabens von den Jugendsparkonten auf das neu eröffnete Sparkonto auf seinen Namen keine Gebühren anfallen würden. Wäre das Geld nicht übertragen worden, wäre für seinen Sohn ein Sparkonto der gleichen Art eröffnet worden. Einen Liquiditätsabfluss bei der Bank habe es in beiden Fällen nicht gegeben. Er habe dies seinen Ansprechpartnern bei der Bank erklärt. Diese hätten jedoch auf die Gebührenregelung der Bank verwiesen und ihm einen negativen Bescheid erteilt. Eine schriftliche Reklamation gegen diesen Bescheid sei unbeantwortet geblieben.
Der Ombudsman nahm mit der Bank Kontakt auf und bat diese in einem ersten Schritt, die Reklamation des Kunden zu beantworten. Gleichzeitig machte er die Bank darauf aufmerksam, dass das fragliche Rundschreiben der FINMA zwischenzeitlich angepasst worden war. In der Randziffer 199.6 wird nun präzisiert, dass solche «Strafzahlungen» dann nicht belastet werden müssen, wenn das vom Sparkonto abgezogene Guthaben bei derselben Bank in ein Passivprodukt mit einer vergleichbar bindenden Rückzugsbeschränkung und Laufzeit übertragen wird. Er bat die Bank, dies bei der Beurteilung des Kundenanliegens zu bedenken, falls eine allfällig strengere Gebührenregelung der Bank diese Änderung der regulatorischen Mindestanforderungen für Rückzugsbeschränkungen nicht berücksichtigen sollte.
Die Bank dankte für diesen Hinweis und folgte der Argumentation des Beschwerdeführers. Sie zeigte sich trotz ihrer strengeren Gebührenregelung bereit, die dem Sohn auf seinen Sparkonten belasteten Nichtkündigungsgebühren wieder gutzuschreiben.