Nichtausführung einer Zahlung an einen gemeinnützigen Verein wegen Sanktionen
Der vorliegende Fall wurde dem Ombudsman vor dem Einmarsch Russlands in die Ukraine vorgelegt, welcher dem Thema «Sanktionen» und deren Umsetzung eine neue Tragweite gab. Im Zentrum stand ein gemeinnütziger, steuerbefreiter Verein in der Schweiz, welcher für seine Tätigkeit auf Spendengelder angewiesen ist. Der Verein hat zum Ziel, die Menschenrechte im Land X zu fördern, Flüchtlingshilfe zu leisten und Folteropfern zu helfen. Bei den Mitgliedern und Exponenten des Vereins handelt es sich nach Angaben des Anwalts grösstenteils um Opfer des Zwangsregimes im Land X.
Der Kunde beschwerte sich darüber, dass die Bank eine Spendenzahlung an den Verein nicht ausführte. Begründet wurde die Weigerung von der Bank mit internen Weisungen, welche nicht näher erläutert wurden, und mit allgemeinen Hinweisen auf rechtliche und regulatorische Vorschriften. Gemäss dem Kunden fiel seitens eines Bankmitarbeiters auch die Bemerkung, der Verein befinde sich auf einer «Watchlist». Der Kunde vertrat die Ansicht, die Bank habe kein Recht, einen unmissverständlichen Zahlungsauftrag nicht auszuführen. Sein Anwalt wies zudem darauf hin, dass das Verhalten der Bank für den Verein schwer rufschädigend sei.
Der Ombudsman kontaktierte die Bank und machte sie darauf aufmerksam, dass aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht klar war, gegen welche Sanktionen die Spendenzahlung konkret verstiess und bat sie, ihre Haltung entweder anzupassen oder aber diese näher zu erläutern. Er fragte die Bank, ob eine vertragliche Grundlage dafür bestehe, die Ausführung eines konkreten Zahlungsauftrags im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu verweigern und bat sie, die von ihr in allgemeiner Form angerufenen rechtlichen und regulatorischen Vorschriften näher zu bezeichnen.
Nach einem ausführlichen Gespräch über die Problematik erklärte die Bank in einer schriftlichen Stellungnahme, sie unterliege einer Vielzahl von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, welche sie strikt einhalten müsse. Daher würden Zahlungen überwacht und jeweils mögliche Risiken abgeklärt. Zahlungen, welche einen direkten oder indirekten Bezug zum Land X aufwiesen, unterlägen aufgrund interner Sanktionsrichtlinien Restriktionen und würden nicht ohne Weiteres ausgeführt. Als vertragliche Grundlage für eine solche Nichtausführung bezeichnete die Bank eine Bestimmung in ihren Zahlungsverkehrsbedingungen, welche mit «Verstoss gegen rechtliche und bankinterne Vorschriften» überschrieben war und ihr unter anderem das Recht gab, Zahlungen bei Verstoss gegen interne und externe Embargovorschriften zu verweigern. Sie war nicht bereit, auf ihren Entscheid im konkreten Fall zurückzukommen.
Der Ombudsman konnte gut nachvollziehen, dass die Verweigerung der Spendenzahlung durch die Bank sowohl für den betroffenen Kunden wie auch für den Verein als Zahlungsempfänger unangenehm und ärgerlich war. Er erläuterte dem Anwalt die Haltung der Bank und wies daraufhin, dass aus einer zivilrechtlichen Optik für den vorliegenden Fall seiner Ansicht nach auftragsrechtliche Grundsätze massgebend seien. Dass ein Beauftragter die Entgegennahme und die Ausführung eines Auftrags im Einzelfall ablehnen dürfe, könne wohl nicht grundsätzlich beanstandet werden. Anders wäre es, wenn sich die Bank vorliegend im Rahmen einer laufenden Kontobeziehung verpflichtet hätte, Zahlungsaufträge in jedem Fall auszuführen. Dies sei angesichts der zitierten Bestimmung aus den Zahlungsverkehrsbedingungen der Bank jedoch nicht der Fall.
Aus den Umständen des vorliegenden Falles war überdies anzunehmen, dass nicht schweizerische, sondern ausländische Sanktionen die Bank veranlasst hatten, die Ausführung der Zahlungen abzulehnen. Der Ombudsman gab dem Anwalt zu bedenken, dass eine global tätige Bank regelmässig mit einer grossen Anzahl von Sanktionsbestimmungen konfrontiert sei, welche unter Umständen widersprüchlich seien und manchmal weder inhaltlich noch betreffend die territoriale Anwendung den schweizerischen Gepflogenheiten entsprechen würden. Es bestehe deshalb die Tendenz, solche Bestimmungen eher weit auszulegen. Zudem werde im Massengeschäft des Zahlungsverkehrs mit softwaregestützten Überwachungssystemen gearbeitet. Die Ergebnisse dieser Systeme würden wohl kaum jedem Einzelfall gerecht.
Angesichts der unnachgiebigen Haltung der Bank schätzte der Ombudsman weitere Vermittlungsbemühungen im vorliegenden Fall als aussichtslos ein. Er empfahl dem Anwalt, die Spender darauf hinzuweisen, sie sollten für ihre Spendenzahlungen alternative Kanäle verwenden.