Nichtausführen eines Zahlungsauftrages mangels genügender Deckung. Vorgängige Weisung, den Fehlbetrag jeweils von einem anderen Konto zu übertragen
Einzahlungen auf 3.-Säulen-Konti sind steuerlich privilegiert. Sie verringern das steuerbare Einkommen und reduzieren deshalb auch den zu bezahlenden Steuerbetrag. Abgezogen werden können Einzahlungen, welche im Verlaufe des massgebenden Kalenderjahres geleistet werden. Da die Einzahlung auf das 3. Säulen-Konto im „alten“ Jahr unterblieb, konnte die Kundin auch keinen Steuerabzug vornehmen. Sie verlangte deshalb, dass ihr die Bank die sich bei den Steuern ergebende Differenz ersetze.
Auch der Ombudsman konnte nicht klären, ob die Kundin den besagten Post-it-Kleber angebracht hatte. Hingegen konnte erstellt werden, dass in den vergangenen drei Jahren das Privatkonto bei der Erteilung von vier Zahlungsaufträgen ein ungenügendes Guthaben aufgewiesen hatte. In diesen Fällen wurde vorerst das fehlende Guthaben vom Sparkonto auf das Privatkonto übertragen und anschliessend die in Auftrag gegebenen Zahlungen ausgeführt. Da in keinem der schriftlichen Zahlungsaufträge die Weisung enthalten war, doch das fehlende Guthaben vom Sparkonto zu übertragen, erschien die Version der Kundin als plausibel, so dass der Ombudsman die Meinung vertrat, es liege ein Fehler der Bank vor. Nach kurzem Zögern schloss sich die Bank dieser Auffassung an. Sie erklärte sich bereit, der Kundin den Schaden zu ersetzen. Allerdings erfolgte diese Zusage unter dem Vorbehalt, dass die Kundin bei den Steuerbehörden abklären solle, ob im konkreten Fall nicht eine rückwirkende und damit auch steuerlich relevante Einzahlung möglich wäre. Dieser Vorbehalt schien dem Ombudsman als sachgerecht, entstünde der Kundin doch kein Schaden, falls die Steuerbehörden eine rückwirkende Einzahlung akzeptieren würden. Wie der Fall konkret ausging, entzieht sich der Kenntnis des Ombudsman. Er darf aber annehmen, dass die Kundin finanziell keinen Schaden davontrug, hat sie sich doch nicht mehr gemeldet.