Nicht umgesetzte Sonderkonditionen für Mandatsgebühren
Ein Kunde wandte sich an den Ombudsman, weil eine mit der Bank vereinbarte Reduktion der Mandatsgebühren während annähernd 10 Jahren nicht umgesetzt worden war. Die Bank hatte ihm gegenüber einen Fehler eingeräumt, machte jedoch geltend, die Sonderkonditionen seien zeitlich beschränkt gewesen, und der Kunde habe die Abrechnungen jahrelang widerspruchslos akzeptiert. Sie unterbreitete dem Kunden ein Vergleichsangebot mit teilweiser Rückerstattung und künftigen Vergünstigungen. Der Kunde war damit nicht einverstanden und verlangte die vollständige Rückerstattung der aus seiner Sicht in der Vergangenheit zu viel belasteten Gebühren. Der Ombudsman machte die Bank auf die von ihm in Gebührenstreitigkeiten angewendeten Grundsätze aufmerksam und bat sie, den Fall noch einmal zu prüfen. Die Bank erhöhte daraufhin ihr Vergleichsangebot. Der Ombudsman unterbreitete dem Kunden das erhöhte Vergleichsangebot und empfahl ihm dessen Annahme. Der Kunde liess das Schreiben des Ombudsman unbeantwortet. Der Fall musste deshalb ohne Vermittlungsergebnis abgeschlossen werden.
Der Kunde unterhielt seit vielen Jahren eine Geschäftsbeziehung mit der Bank und hatte im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats Gebühren zu entrichten. Nach seiner Darstellung war mit der Bank vereinbart worden, dass ihm auf den regulären Mandatsgebühren ein Abschlag gewährt werde, sofern er seine Einlagen erhöhe und aufrechterhalte. Diese Voraussetzung habe er erfüllt.
Nach knapp 10 Jahren stellte der Kunde fest, dass die Mandatsgebühren stets zum regulären Tarif belastet worden waren. Er machte geltend, das sei für ihn kaum erkennbar gewesen, da die Gebührenabrechnungen schwer verständlich seien. Er war der Ansicht, die Bank habe die vereinbarten Sonderkonditionen nie umgesetzt, und forderte die Rückerstattung der über Jahre hinweg zu viel bezahlten Gebühren. Nachdem er sich zunächst direkt an die Bank gewandt und deren Entgegenkommen als ungenügend erachtet hatte, ersuchte er den Ombudsman um Vermittlung.
Der Ombudsman kontaktierte die Bank und regte ein weitergehendes Entgegenkommen an. Die Bank entschuldigte sich für das Versäumnis, machte jedoch geltend, die Sonderkonditionen seien ursprünglich nur befristet vereinbart worden und hätten einer jährlichen Überprüfung unterstanden. Zudem habe der Kunde die ihm regelmässig zugestellten Abrechnungen über einen langen Zeitraum widerspruchslos entgegengenommen. Die Abrechnungen seien transparent und einfach verständlich. Aus Kulanz erklärte sich die Bank bereit, die zu hoch belasteten Gebühren rückwirkend für drei statt nur für zwei Jahre zurückzuzahlen und den Abschlag für die nächsten fünf Jahre von 25 % auf 50 % zu erhöhen. Dieses Angebot bezeichnete sie als abschliessend.
Der Ombudsman prüfte den Fall unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zu Bankgebühren. Er hielt fest, dass Gebühren grundsätzlich geschuldet seien, wenn sie vereinbart oder üblich seien. Die Bank habe im Vergleich zur getroffenen Vereinbarung zu hohe Gebühren belastet, was sie auch zugestanden habe. Umstritten war, wie lange die Vereinbarung Geltung haben sollte. Die Bank erklärte, sie habe sich vorbehalten, die Reduktion jährlich zu überprüfen. Gemäss dem Kunden sei eine solche Überprüfung nie erfolgt. Die Gebühren seien deshalb für die ganze Zeit zu hoch belastet worden. Klar war für den Ombudsman, dass den Kunden in Bezug auf die Gebührenabrechnungen eine Prüf- und Rügeobliegenheit trifft. Die Gebührenabrechnungen erachtete er entgegen der Behauptung des Kunden als einfach lesbar und transparent. Die lange Dauer der unbeanstandeten Belastungen könnte als stillschweigende Genehmigung ausgelegt werden. Zudem war die Verjährungsfrist von möglicherweise lediglich fünf Jahren für die periodischen Gebührenforderungen zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erschien es rechtlich fraglich, ob der Kunde eine vollständige rückwirkende Korrektur durchsetzen könnte.
Der Ombudsman kam zum Schluss, dass das von der Bank nach der Intervention verbesserte Vergleichsangebot unter der Berücksichtigung der Gesamtumstände eine ausgewogene Lösung darstellte. Er empfahl dem Kunden, dieses anzunehmen, zumal ein weitergehendes Entgegenkommen im Rahmen des Ombudsverfahrens nicht realistisch erschien. Da der Kunde auf diese Empfehlung nicht reagierte, musste das Verfahren leider ohne Ermittlungsergebnis abgeschlossen werden.