Nachträgliche Abänderung der Zeichnungsberechtigung durch im Handelsregister eingetragene Mitarbeiter einer Firma
In ihrer Antwort führte die Bank zum einen aus, der Verwaltungsratspräsident habe anlässlich der Kontoeröffnung erklärt, es sei beabsichtigt, den beiden geschäftsführenden Mitarbeitern ebenfalls ein Zeichnungsrecht einzuräumen. Diese würden zu einem späteren Zeitpunkt vorsprechen und ihre Unterschrift deponieren. Als die beiden Mitarbeiter der Gesellschaft rund einen Monat später tatsächlich vorgesprochen hätten, habe die Bank angenommen, dies sei alles mit dem Verwaltungsratspräsidenten abgesprochen, weshalb die Unterschriftenregelung entsprechend den Wünschen der beiden Mitarbeiter ergänzt worden sei. In zweiter Linie wies die Bank darauf hin, dass die beiden Mitarbeiter gemäss Handelsregistereintrag berechtigt seien, die Gesellschaft in allen Belangen zu vertreten. Auch deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die Bank den Weisungen der beiden Mitarbeiter Folge geleistet habe. Und drittens habe die Gesellschaft jeweils zeitnah Kontoauszüge erhalten, in welchen sowohl die Barbezüge wie auch die Vergütungen aufgeführt gewesen seien. Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei jeder Kunde verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen und sofort zu reklamieren, falls etwas nicht stimmen sollte. Eine erst rund anderthalb Jahre später erfolgende Reklamation sei auf jeden Fall verspätet. Und schliesslich sei nicht belegt, dass der Gesellschaft überhaupt ein Schaden entstanden war, sei es doch möglich, dass durch die Bezüge und Vergütungen Schulden der Gesellschaft getilgt worden seien.
Der Ombudsman vertrat die Auffassung, dass es in der Tat aussergewöhnlich ist, wenn kurze Zeit nach der Unterzeichnung des Unterschriftenformulars zwei weitere Mitarbeiter der Kundin bei der Bank vorsprechen und eine Ergänzung oder Änderung der gegenüber der Bank geltenden Unterschriftenregelung verlangen. Dies umso mehr, wenn sie sich gegenseitig ein Einzelzeichnungsrecht einräumen wollen, obwohl sie gemäss Handelsregistereintrag nur über ein kollektives Zeichnungsrecht verfügen. Wenn es aber zutrifft, dass dem Bankmitarbeiter bei der Kontoeröffnung mitgeteilt worden war, dass die beiden mit der Geschäftsführung betrauten Personen in Kürze vorsprechen und die Unterschriftenregelung anpassen würden, kann der Bank kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Weisungen der angekündigten und tatsächlich vorsprechenden Personen umsetzt. Denn dann durfte die Bank nach Meinung des Ombudsman in guten Treuen davon ausgehen, die Unterschrifteneinräumung sei mit dem Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft abgesprochen. Ob allerdings der Verwaltungsratspräsident die behauptete Äusserung gemacht hatte, musste im Vermittlungsverfahren offen bleiben, da dies vom Vertreter der Gesellschaft vehement bestritten wurde und keine der Parteien ihre Behauptung belegen konnte.
Eindeutig war jedoch, dass die beiden Mitarbeiter mehr als ein Jahr Bezüge tätigen und Vergütungen veranlassen konnten, ohne dass dies den verantwortlichen Personen bei der Gesellschaft aufgefallen wäre. Zwar führte der Vertreter der Gesellschaft aus, die Revisoren seien bei der Prüfung des Jahresabschlusses darauf gestossen und man habe anschliessend sofort reagiert. Dies ändert aber nichts daran, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kundin zu einer regelmässigen Prüfung verpflichten. Eine Vernachlässigung der Kontrollpflicht konnte deshalb ebenso wenig abgestritten werden, wie das Argument entkräftet werden konnte, eine engere Kontrolle hätte die Machenschaften früher zu Tage gebracht, so dass ein geringerer Schaden entstanden wäre.
Mit Bezug auf das weitere Argument der Bank, es sei nicht nachgewiesen, dass der Gesellschaft durch die Handlungen der beiden Mitarbeiter ein Schaden entstanden war, führte der Vertreter der Gesellschaft aus, die Mitarbeiter würden tatsächlich behaupten, mit den strittigen Vergütungen und Bezügen seien Schulden der Gesellschaft beglichen worden. Dies werde jedoch von der Gesellschaft vehement bestritten. Die Frage des Ombudsman, ob denn die Gesellschaft versucht habe, das Geld von den Mitarbeitern erhältlich zu machen, verneinte der Vertreter. Er begründete dies einerseits mit der zweifelhaften Bonität der beiden Mitarbeiter. Andererseits gehe er davon aus, dass sowohl die Bank wie auch die Mitarbeiter solidarisch haften würden. In diesem Fall sei es seiner Mandantin freigestellt, welchen der Solidarschuldner sie ins Recht fassen wolle. Es bliebe dann der Bank unbenommen, selbst gegen die Mitarbeiter vorzugehen und das zu Unrecht ausbezahlte Geld zurückzuverlangen. Diese Begründung ist juristisch nicht zu beanstanden. Allerdings lässt sie Folgendes ausser Acht:
Beim Verfahren vor dem Ombudsman handelt es sich um ein Vermittlungsverfahren. Dem Ombudsman steht keine Entscheidkompetenz zu. Er kann lediglich versuchen, die Parteien mit Argumenten zu überzeugen. Wenn jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden umstritten ist, ob die Bank die Unterschriftenregelung abändern durfte, und wenn weiter streitig ist, ob der Gesellschaft überhaupt ein Schaden entstanden ist, und wenn die Bank zusätzlich noch den Eindruck erhalten muss, dass sich die angeblich geschädigte Kundin überhaupt nicht um eine Bereinigung bemüht, sondern allein mit einer formaljuristischen Überlegung versucht, sich bei der Bank schadlos zu halten, fehlen dem Ombudsman nicht nur die Argumente für eine erfolgreiche Vermittlung. Er kann auch nachvollziehen, dass eine Bank in einem solchen Fall zu keinen weiteren Diskussionen bereit ist und die Kundin wissen lässt, sie solle den Prozessweg beschreiten. Der Ombudsman musste daher seine Bemühungen ohne Ergebnis einstellen.