Nachlass mit Willensvollstrecker: Rechte des Erben gegenüber der Bank
Willensvollstrecker werden in der Regel dann eingesetzt, wenn komplizierte Verhältnisse vorliegen oder wenn der Erblasser davon ausgeht, dass sich die Erben nur schwer werden einigen können. Dann macht es Sinn, einen neutralen und unabhängigen Dritten zu beauftragen, dem Letzten Willen des Verstorbenen zum Durchbruch zu verhelfen. Zu seinen Pflichten gehört es, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Verstorbenen getroffenen Anordnungen oder nach den Vorschriften des Gesetzes auszuführen. Der Willensvollstrecker ist m.a.W. der Vertreter des Nachlasses, weshalb es grundsätzlich nicht zu beanstanden war, dass die Bank darauf beharrte, dass er die Aufträge zur Auszahlung von Geldern erteilte.
Der Ombudsman wies den Erben auf diese Rechtslage hin. Er konnte ihm nur raten, beim Willensvollstrecker in Erfahrung zu bringen, ob eine sofortige Ausrichtung des Nachlasses an ihn möglich sei oder ob dem z.B. noch Vermächtnisse oder anderweitige Weisungen der Verstorbenen entgegenstünden. Falls keine Hindernisse mehr bestehen, müsste der Willensvollstrecker einem Gesuch des Erben, den Nachlass sofort auf ihn zu überschreiben, nachkommen und sein Mandat beenden.