Muss die Bank Originaldokumente herausgeben?
Der Ombudsman wies den Kunden darauf hin, dass sich im Regelfall auch aufgrund von Kopien rudimentär beurteilen lasse, ob eine Fälschung vorliege oder nicht. Zudem weiss der Kunde, was er unterschrieben hat und was nicht. Wenn er überzeugt ist, dass eine Fälschung vorliegt, und die Bank die gegenteilige Ansicht vertritt, muss er – nachdem er eine Vermittlung ausdrücklich abgelehnt hat – die Bank einklagen und die Frage der Fälschung gerichtlich klären lassen. Das Gericht wird entscheiden, ob es ein Schriftgutachten einholen will. Wenn ja, wird die Bank die wesentlichen Unterlagen zur Verfügung stellen müssen. Dass eine Bank, wenn ihr mit einer Klage gedroht wird, die wesentlichen Dokumente nicht aus der Hand geben will, kann der Ombudsman nachvollziehen. Es war für ihn zudem nicht einsichtig, weshalb der Kunde für die Frage, ob er gegen die Bank vorgehen will, auf ein Originaldokument angewiesen sein soll.
Es sei einmal mehr darauf hingewiesen, dass der Ombudsman die Parteien zu nichts zwingen kann. Er kann mit Argumenten überzeugen. Wenn ihm aber keine solchen genannt werden und sich auch aus den weiteren Umständen keine solchen erkennen lassen, wird es auch dem Ombudsman nicht gelingen, die Bank zu einem Einlenken zu bewegen.