Liquidation eines Anlagefonds: Zeitpunkt der Auszahlung des Liquidationsanteils und Wechsel in einen anderen Fonds.
Grundsätzlich bestimmt das Fondsreglement, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise ein Fonds liquidiert werden kann. Tritt der Fonds ins Stadium der Liquidation ein, muss die Fondsverwaltung sämtliche Aktiven des Fonds verkaufen. Dies ist nicht von einem Tag auf den anderen möglich. Sind die Aktiven verkauft, muss die Fondsverwaltung eine Abrechnung erstellen. Diese Abrechnung muss von verschiedenen Stellen, u.a. der Revisionsstelle des Fonds, der Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), geprüft werden. Erst nach Abschluss dieser Prüfungen ist klar, welcher Betrag auf den einzelnen Anteilschein fällt und erst anschliessend kann die Verteilung der Gelder vorgenommen werden. Auf diesen Prozess hat die Bank keinen Einfluss. Auch sie muss warten, bis sie das Geld erhält. Und da Wertpapierkäufe innert einer kurzen Frist abgerechnet und bezahlt werden müssen, konnte im vorliegenden Fall die Bank den Wechsel in den neuen Fonds erst zu diesem Zeitpunkt – zum mittlerweile erheblich gestiegenen Kurs – in Auftrag geben.
Die für den Kunden unbefriedigende Situation ergab sich daraus, dass der Fonds das Geld, welches er aus der Liquidation der Aktiven erhielt, im relevanten Zeitpunkt nicht ertragbringend anlegen konnte, während die Aktienmärkte gleichzeitig boomten. Aus diesem Grund stieg der Kurs des Aktienfonds B um rund 15%, während die Guthaben des Fonds A nur marginal verzinst wurden. In einem solchen Fall ist der Kunde nicht nur vom Wertverlust des Fonds A betroffen, sondern er nimmt in einer Phase des Aufschwungs auch so lange nicht an diesem teil, als ihm der Liquidationserlös nicht ausbezahlt wird.
Allerdings hatte der Kunde im vorliegenden Fall noch Glück. In nicht wenigen Fällen befanden sich in den Fonds auch im Moment unverkäufliche oder nur sehr schwer verkäufliche Aktiven. In dieser Situation nehmen die Liquidation und der Genehmigungsprozess noch viel mehr Zeit in Anspruch. Zwar werden in einem solchen Fall Teilzahlungen geleistet. Dies heisst aber nichts anderes, als dass der Kunde nur einen Teilbetrag investieren und deshalb nur in diesem Umfang von einem allfälligen Aufschwung profitieren kann. Der Restbetrag bleibt blockiert und wirft – wenn überhaupt – kaum Erträge ab.
Bei dieser Sachlage ist der Unmut der Kunden verständlich. Der Bankenombudsman sieht aber keinen Weg, wie die geschilderte Konsequenz verhindert werden könnte. Ebenso wenig kann die Bank des Kunden dafür verantwortlich gemacht werden, zumal ja auch sie nicht von diesem Umstand profitiert. Vielmehr ist die aufgezeigte Konsequenz systembedingt. Dies zeigt sich darin, dass bei fallenden Märkten, das heisst, wenn zwischen Liquidation der Aktiven und der Verteilung des Geldes die Aktienkurse sinken, der Kunde von der Liquidation profitieren würde, indem er mit dem Erlös die neuen Anteile zu einem besseren Kurs kaufen könnte. Dass dieser Hinweis den Unmut des betroffenen Kunden nicht zu beseitigen vermochte, ist nachvollziehbar.