Legitimation zur Vertretung einer einfachen Gesellschaft
Nachdem in der direkten Auseinandersetzung die Bank gegenüber der Beschwerdeführerin jegliches Eintreten auf eine Ersatzforderung mit der Begründung ablehnte, die strittigen Aufträge seien gemäss der bei ihr gültigen Unterschriftenregelung ordnungsgemäss erteilt worden, gelangte die Vertreterin der betreffenden Aktiengesellschaft an den Ombudsman und erbat eine Prüfung der relevanten Unterlagen. Diese würden ihre unzweifelhafte Forderung näher begründen. Im Kern wurde der Bank vorgehalten, die beiden Unterzeichnenden hätten generell für die einfache Gesellschaft nur beschränkt zu zweit unterzeichnen dürfen, da der massgebliche Gesellschaftsvertrag für Beträge in vorliegender Grössenordnung deren Kompetenz beschränkt und faktisch die Unterschriften von drei Personen, darunter zweier Zeichnungsberechtigter der Beschwerdeführerin, erfordert habe.
Nach einer ersten Prüfung des ihm vorgelegten Dossiers gelangte der Ombudsman an die Beschwerdeführerin zurück und ersuchte sie, eine schriftliche Zustimmung zum Vermittlungsersuchen auch der anderen Aktiengesellschaft nachzureichen, die als zweite Partnerin an der am belasteten Konto berechtigten einfachen Gesellschaft beteiligt war. Wie er der Beschwerdeführerin erläuterte, war eine solche Zustimmung für ein Eintreten auf ihr Ersuchen erforderlich, da gemäss der massgeblichen gesetzlichen Regelung die Vornahme von Rechtshandlungen für einfache Gesellschaften, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, der Einwilligung sämtlicher Gesellschafter bedarf. Das Vorliegen einer solchen Einwilligung der anderen Gesellschafterin zur Geltendmachung eines Vertragsschadens gegenüber der Bank bzw. zur Einleitung eines Ombudsverfahrens war dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Dossier nicht zu entnehmen.
Ausserdem machte der Ombudsman die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die im Zentrum der vorgelegten Streitigkeit stehenden Frage darauf aufmerksam, dass es bei Zeichnungsrechten stets zu unterscheiden gelte zwischen der Dritten kundgegebenen Ermächtigung eines Zeichnungsberechtigten und den diesem im internen Verhältnis zugewiesenen Kompetenzen. Aufgrund der sich aus dem eingereichten Dossier ergebenden Sachlage erscheine daher für Ersteres grundsätzlich die Regelung gemäss dem der Bank bei der Kontoeröffnung eingereichten Formular «Rechtsverbindliche Unterschriften» als massgeblich und für Letzteres der Gesellschaftsvertrag samt allfälligen späteren Modifikationen. Ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, dass die ihr gegenüber benannten Zeichnungsberechtigten bei einem bestimmten Geschäft ihre Kompetenzen überschreiten, sei die Bank normalerweise nicht verpflichtet, zu verifizieren, ob innerhalb der Gesellschaft die gemäss Gesellschaftsvertrag allenfalls erforderlichen Beschlüsse von den Gesellschaftern denn auch tatsächlich ordnungsgemäss gefasst wurden. Der guten Ordnung halber zeigte er der Beschwerdeführerin an, dass er den bisher eingereichten Unterlagen solche Hinweise auf ein möglicherweise eine Haftung begründendes Fehlverhalten der Bank nicht entnehmen konnte.
Wie die nachfolgende Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin ergab, lag diese bereits seit einiger Zeit mit der anderen Gesellschafterin im Streit. Dies offenbar auch mit Bezug auf die ab dem Konto der Arbeitsgemeinschaft getätigten Zahlungen. Nachdem die eingeforderte Einwilligung der zweiten beteiligten Aktiengesellschaft ausblieb und zudem für den Ombudsman auch nicht nachvollziehbar war, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin durch die von der Bank ausgeführten Vergütungsaufträge effektiv geschädigt wurde, sah er schliesslich keine Möglichkeit, auf das Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten.