Kunde kann Wertschriften aus seinem Depot bei der Bank wegen einer Sperre aufgrund einer Corporate Action nicht wunschgemäss verkaufen und erleidet einen Kursverlust
In diesem Fall waren zwei Punkte umstritten. Erstens die Frage, ob die Bank überhaupt einen Fehler gemacht hatte, welcher zu einem Schadenersatzanspruch führte, und zweitens, wie hoch dieser Schadenersatzanspruch gegebenenfalls war. Die Bank bestritt, einen Fehler gemacht zu haben, und erklärte, ein allfälliger, von ihr bestrittener Schaden sei aufgrund der Differenz zwischen dem beim ersten Verkaufsversuch erzielbaren Preis und dem effektiven Verkaufserlös zu berechnen. Der beim ersten Verkaufsversuch erzielbare Preis war wie bereits erwähnt tiefer als der Preis, welchen der Kunde beim zweiten Verkaufsversuch hätte erzielen können.
Zur Frage eines allfälligen Fehlers bei der Sperre der Titel führte die Bank aus, dass sie sich in solchen Fällen auf die Mitteilungen ihrer Depotstelle verlassen müsse. Der vorliegende Fall sei komplexer als üblich gewesen. Die Depotstelle habe im Zusammenhang mit der anstehenden Corporate Action mehrere Sperrdaten kommuniziert. Der Grund dafür seien im Wesentlichen verwirrliche und widersprüchliche Informationen des Emittenten der Titel gewesen. Die Bank gehe im vorliegenden Fall davon aus, dass die Depotstelle keinen Fehler gemacht habe.
Im Übrigen sei es so, dass sie aufgrund der marktüblichen Bestimmungen ihres Depotreglements nicht für jeden Fehler ihrer Depotstelle haften würde. Bei der Wertschriftenverwahrung sei es üblich und notwendig, Depotstellen als Unterbeauftragte beizuziehen. Gestützt auf die massgebenden obligationenrechtlichen Bestimmungen, welche in ihrem Depotreglement abgebildet seien, hafte sie lediglich für die gehörige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Depotstelle. Unter diesen drei Kriterien könne der Bank keine Pflichtverletzung angelastet werden.
Zum Argument des Kunden, er habe die Bank zeitgerecht darauf aufmerksam gemacht, dass die Sperre verfrüht erfolgt sei und die Titel an der ausländischen Börse während der gesamten zur Diskussion stehenden Zeitspanne normal gehandelt worden seien, erklärte die Bank, die Tatsache, dass Titel weiterhin gehandelt werden, könne für eine allfällige Aufhebung eriner Sperre nicht alleine ausschlaggebend sein. Der Entscheid, dass eine Sperre entgegen den Meldungen der Depotstelle aufgehoben werden könne, erfordere genaue und aufwendige Abklärungen unter Einbezug der Risikoeinheiten der Bank. Solche Abklärungen seien aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falls nicht angemessen gewesen.
In Bezug auf die Berechnung des vom Kunden geltend gemachten Schadens, den die Bank bestritt, führte sie aus, dass von einem einzigen Anlageentscheid des Kunden auszugehen sei. Wäre es für den Kunden möglich gewesen, die Titel bei seinem ersten Versuch zu verkaufen, wären diese mit grösster Wahrscheinlichkeit zum damals erzielbaren Preis verkauft worden. Einzig dieser hätte für die Berechnung des Schadens massgebend sein können und nicht der höhere Preis, welchen er beim zweiten Versuch hätte erzielen können. Der Schaden wäre somit nur noch halb zu hoch gewesen, nämlich CHF 12’000. Da die Bank an einer einvernehmlichen Regelung der Auseinandersetzung und an der Aufrechterhaltung einer störungsfreien Kundenbeziehung interessiert war, erhöhte sie ihr Kulanzangebot auf CHF 10’000.
Der Ombudsman unterbreitete dem Kunden das erhöhte Vergleichsangebot der Bank mit der Empfehlung zur Annahme. Er zeigte Verständnis dafür, dass eine Bank in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich den Mitteilungen ihrer Depotstelle folgt und nur zurückhaltend von einer solchen abweicht. Ob und welche Schritte sie zur Abklärung eines Kundenhinweises ergreift, gemäss welchem eine Mitteilung der Depotstelle fehlerhaft sein könnte, muss sie anhand der Gesamtumstände eines Falles entscheiden. Dabei muss der Bank wohl ein gewisser Ermessensspielraum gewährt werden. Für die Schadensberechnung hatten nach Ansicht des Ombudsman beide Seiten vertretbare Argumente. Das Vergleichsangebot war sehr nahe an der Schadensberechnung der Bank. Ein weitergehendes Entgegenkommen im Rahmen des Ombudsverfahrens war nicht zu erwarten. Der Kunde nahm das erhöhte Vergleichsangebot schliesslich dankend an.