Kündigung des Kreditkartenvertrags und der Bankbeziehung: Rückbehalt eines Kontoguthabens?
Es stellte sich heraus, dass der Kunde immer noch im Besitz der Kreditkarte war. Er weigerte sich, diese herauszugeben, solange die Bank nicht sein gesamtes Guthaben überweise. Der Ombudsman musste ihn darauf aufmerksam machen, dass er die Kreditkarte nach der Kündigung nicht mehr einsetzen dürfe, weshalb sie ihm nichts nütze. Er konnte ihn schliesslich überzeugen, dass er sie – zerschnitten – dem Kartenunternehmen zustellen solle.
Aufgrund der ihm vom Kunden eingereichten Unterlagen zweifelte der Ombudsman aber auch, dass die Bank den Betrag von CHF 1’500.- zu Recht zurückhielt. Er ersuchte deshalb Bank und Kartenunternehmen um eine Begründung. Im Kreditkartenvertrag liess sich keine Bestimmung finden, mit welcher das Kartenunternehmen die Sperrung eines bestimmten Betrages hätte begründen können. Ebenso wenig war mit dem Kunden vereinbart, dass seine Bank gegenüber dem Kreditkartenunternehmen für diesen Betrag bürgen oder eine Garantie leisten solle. Und auch in den Bankverträgen fand sich keine Klausel, auf welche die Bank die Blockierung hätte stützen können. Der Ombudsman riet daher der Bank, den Betrag freizugeben, welche dieser Aufforderung auch nachkam.
Der Ombudsman anerkennt durchaus, dass es für das Kreditkartenunternehmen lästig ist, wenn es nach Beendigung des Kartenvertrages mit bislang noch nicht abgerechneten Forderungen konfrontiert wird und anschliessend das Geld vom ehemaligen Kunden einfordern muss. Wenn sich das Kartenunternehmen aber in dieser Hinsicht absichern will, muss es sich diese Besserstellung vertraglich einräumen lassen. Ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage muss sich der Kunde keine Blockierung seiner Werte gefallen lassen.