Kündigung der Bankbeziehung einer in USA lebenden Schweizerin
Die betagte in den USA lebende Schweizer Kundin ersuchte den Ombudsman um Unterstützung, nachdem ihr die Bank die Überweisung ihres Guthabens von rund 180 000 Franken auf ein Konto ihrer in der Schweiz lebenden Tochter bei einer Schweizer Bank verweigert hatte. Den Vergütungsauftrag hatte sie der Bank erteilt, nachdem diese ihr die Kündigung der Geschäftsbeziehung wegen ihres Wohnsitzes in den USA erklärt hatte. Als Hintergrund der Transaktion gab sie an, dass sie ihr Kontoguthaben für ihren Lebensunterhalt nicht benötige und sich daher entschieden habe, dieses nun im Sinne eines Erbvorbezuges der Tochter zu schenken. Die Bank wolle sie aber einzig durch eine Überweisung auf ein auf sie selbst lautendes Konto bei einer Drittbank über ihr Guthaben verfügen lassen.
In ihrer Stellungnahme an den Ombudsman machte die Bank geltend, dass Vermögenswerte, die einer „US-Person“ gehörten und in den USA steuerlich nicht deklariert worden seien, für die Bank und ihre Mitarbeitenden eine Gefahr darstellten. Allein das Verwahren von aus Sicht von US-Behörden unversteuerten Vermögenswerten könne bereits genügen, um die Bank und deren Mitarbeitende in Ermittlungsverfahren zu verwickeln. Sie habe daher beschlossen, sich von in den USA domizilierten Kunden zu trennen. Bei der Abwicklung der entsprechenden Kontoschliessungen müsse die Bank dem Risiko Rechnung tragen, dass aufgrund von Transaktionen an Drittpersonen seitens der US-Behörden der Vorwurf erhoben werden könnte, man habe systematisch US-Kunden das Verstecken allfällig unversteuerter Vermögenswerte ermöglicht oder solches gar unterstützt. Im Trennungsprozess seien daher strikte Vorgaben erforderlich, um jeglichem Verdacht vorzubeugen. Da es sich bei den zu transferierenden Vermögenswerten nicht um einen Bagatellbetrag handle, sehe sie sich bei einer Ausführung der von der Kundin gewünschten Transaktion einem unverhältnismässigen Risiko ausgesetzt. Demgegenüber sei es dieser ohne Weiteres möglich, ihr Guthaben auf ein eigenes Konto in den USA zu transferieren und der Tochter dann von dort aus zu vergüten. Als Alternative offerierte die Bank sodann eine direkte Ausführung der gewünschten Transaktion, sofern die Kundin ihr eine Kopie ihres letzten massgeblichen Deklarationsformulars einreiche, in dem das bei der Bank geführte Konto angegeben sei, und auf dem Dokument schriftlich bestätige, dass es sich um eine Kopie desjenigen Formulars handle, welches sie 2012 an das US-Schatzamt übermittelt habe.
Der Ombudsman informierte die Kundin über die beiden von der Bank offerierten Alternativen und teilte ihr mit, dass er angesichts der gegebenen Umstände und der von der Bank eingenommenen prinzipiellen Position die Voraussetzungen für eine Weiterführung des Vermittlungsverfahrens als nicht gegeben erachte. Sie habe somit die Wahl, eine der beiden von der Bank aufgezeigten Wege zu beschreiten, oder zu versuchen, die gewünschte Verfügungsart über ihr Guthaben auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Zur Begründung seines Bescheides wies der Ombudsman darauf hin, dass die von der Bank befürchteten Risiken angesichts diverser, auch in den Medien breit behandelter Ereignisse wohl als evident erachtet werden müssten. Ob diese im Streitfall vom Richter als ausreichende Rechtfertigung für die von der Bank beschlossenen Einschränkungen der Verfügungsmöglichkeiten der Kundin gewertet würden, vermochte der Ombudsman nicht vorwegzunehmen. Er gab jedoch zu bedenken, dass nicht nur der von der Kundin geltend gemachte Anspruch, sondern auch die den von der Bank verfügten Einschränkungen zugrunde liegenden Interessen als grundsätzlich legitim und schutzwürdig erschienen und der Kundin zur Realisierung ihrer Absichten mit relativ geringem Mehraufwand verbundene Alternativen zur Verfügung standen.