Kreditkartenrechnung mit gerundeten Rappenbeträgen
Das Eingabeformular dieses Kunden war auf dem Briefpapier seines Arbeitgebers, eines bekannten Medienunternehmens, gedruckt. Die Anfrage stellte er jedoch in seinem eigenen Namen. Er erklärte, er bezahle seine Rechnungen immer elektronisch und verwies auf einen Konkurrenten der Bank, welcher bei seinen Kreditkartenrechnungen keine Rundungen von Rappenbeträgen vornahm.
Da der Kunde geltend machte, die Bank runde die Rappenbeträge immer auf die nächst höheren 5 Rappen auf, z. B. von 95.17 CHF auf 95.20 CHF und verhalte sich so systematisch zu seinem Nachteil, entschied der Ombudsman diese zu kontaktieren und zu einer Stellungnahme aufzufordern. Es stellte sich heraus, dass der Kunde eine Rechnung über 74.68 CHF, welche auf 74.70 CHF aufgerundet war, im genauen Rappenbetrag überwiesen und somit zwei Rappen zu wenig bezahlt hatte. Zum Beweis, dass die Bank auch Beträge von XX.17 CHF auf XX.20 CHF aufrundete, legte er dem Ombudsman die nächste Monatsrechnung vor. Auf dieser summierten sich seine Einkäufe auf einen Betrag von 305.17 CHF, welcher scheinbar auf 305.20 CHF aufgerundet, anstatt auf 305.15 CHF abgerundet worden war. Die Aufrundung erfolgte aber gemäss der Stellungnahme der Bank nur deshalb, weil von der vorangehenden Rechnung noch zwei Rappen ausstehend waren und die Rechnung somit effektiv auf 305.19 CHF lautete, welche auf 305.20 CHF aufgerundet wurden.
Damit hatte die Bank ihrer Ansicht nach die üblichen kaufmännischen Rundungsregeln eingehalten. Sie stützte sich zudem auf Art. 84 Abs. 1 OR, wonach Geldschulden «in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung» zu bezahlen seien. Die kleinste aktuell gültige Einheit der Schweizer Währung sei das Fünfrappenstück, weshalb das Runden auf diese Stückelung zulässig sei.
Der Ombudsman beschied dem Kunden, gemäss seiner Erfahrung sei es tatsächlich üblich, dass im elektronischen Zahlungsverkehr auch mit ungerundeten Rappenbeträgen gerechnet werde. Wo es zu einem Rechnungsabschluss komme, und wo es Schnittstellen zu nicht elektronischen Zahlungsvorgängen geben könne, z. B. durch Einzahlungen mit einem Einzahlungsschein an einem Postschalter, werde jedoch üblicherweise auf den Betrag der nächstgrösseren oder nächstkleineren Einheit, in welcher das Zahlungsmittel vorhanden sei, gerundet. Dies entspreche den gängigen Rundungsregeln, welche sich einmal zugunsten des Kunden und ein andermal zugunsten der Bank auswirken könnten. Der Ombudsman gehe davon aus, dass sich die Auf- und Abrundungen über einen längeren Zeitraum gesehen etwa die Waage halten würden, und konnte dem Argument, die Bank würde sich auf diese Weise zulasten der Kunden bereichern, deshalb nicht folgen. Er teilte die Ansicht der Bank, dass sie bei der Rechnungsstellung auf die nächste kleinste Einheit des vorhandenen gesetzlichen Zahlungsmittel runden könne. Er erachtete es zudem als vertretbar, dass die Bank die Rechnungsstellung einheitlich handhabte und nicht zwischen Kunden unterschied, welche die Rechnung ausschliesslich elektronisch beglichen und eine Rundung deshalb nicht erforderlich war, und solchen, welche für die Begleichung der Rechnung regelmässig oder gelegentlich den Postschalter benutzten, was zumindest bei Barzahlung einen gerundeten Betrag voraussetzt. Er konnte deshalb im Zusammenhang mit Rundungen nach den üblichen kaufmännischen Regeln kein Fehlverhalten der Bank erkennen und erteilte dem Kunden abschliessend einen entsprechenden Bescheid.