Kreditkartenrechnung für einen fremden Kunden
Noch bevor dieser aktiv werden konnte, überprüfte allerdings die Bank den Fall vertieft und erklärte sich bereit, die bestrittenen Bezüge in vollem Umfang zurückzuerstatten. Darüber hinaus entschuldigte sie sich für die dem Kunden entstandenen Unannehmlichkeiten und Umtriebe und schrieb ihm als Entschädigung den Betrag von CHF 200.– gut. Die beigelegte Abrechnung war aber leider wiederum äusserst verwirrlich, indem der Karteninhaber bezüglich der stornierten Beträge erneut aufgefordert wurde, von ihm nicht veranlasste Bezüge innert 30 Tagen zu beanstanden, und zudem auf diesen nicht geschuldeten Beträgen ein Verzugszins belastet wurde.
Mit der Unterbreitung dieser unklaren Unterlagen verlangte der Kunde vom Ombudsman überdies, dass er sich bei der Bank für eine Erhöhung der Entschädigung verwende. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem Ombudsman erklärte die Bank, sie habe in der Zwischenzeit eine dritte Abrechnung erstellt, und legte dar, dass nun alles korrekt rückabgewickelt worden und auch die Verzugszinsen wieder gutgeschrieben waren. Damit war die Angelegenheit auch für den Ombudsman erledigt. Das Ansinnen des Kunden, sich für eine Erhöhung der Umtriebsentschädigung zu verwenden, musste er zurückweisen. Bei allem Verständnis für den entstandenen Ärger vertritt der Bankenombudsman grundsätzlich die Meinung, dass in einer kommerziellen Beziehung, und dazu zählt er auch die Beziehung Kunde – Bank, Fehler vorkommen können und vom Betroffenen dabei gewisse Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen sind. Für die effektiven Kosten schien ihm der Kunde mit CHF 200.– angemessen entschädigt.