Kostenübernahme für KESB-Abklärungen zur Urteilsfähigkeit eines Kunden
Der Kunde wollte eine grössere Geldüberweisung an ein Firmenkonto im fernen Ausland tätigen. Der Bank kamen deshalb Zweifel über seine Urteilsfähigkeit in Vermögensangelegenheiten auf. Sie befürchtete insbesondere, dass der Kunde unter einem starken Einfluss einer nahestehenden Person stehe. Die Bank überwachte die Aufträge des Kunden deshalb eng und liess ihn nur noch eingeschränkt über seine Guthaben verfügen. Dieser wollte die Geschäftsbeziehung daraufhin beenden. Die Bank verlangte für den entsprechenden Saldierungsauftrag eine Bestätigung der KESB, dass der Kunde in Vermögensangelegenheiten urteilsfähig sei. Diese liess den Kunden daraufhin psychiatrisch begutachten. Der verantwortliche Psychiater kam in einem ausführlichen Gutachten zum Schluss, dass die Urteilsfähigkeit des Kunden nicht eingeschränkt war. Die KESB verzichtete gestützt hierauf auf Erwachsenenschutzmassnahmen und bestätigte die Urteilsfähigkeit des Kunden in Vermögensangelegenheiten.
Die Kosten des KESB-Verfahrens samt Begutachtung betrugen rund 5000 CHF. Der anwaltlich vertretene Kunde verlangte von der Bank, dass sie die Kosten übernehmen, welche sie ihm durch ihre Anforderungen verursacht hatte. Die Bank lehnte dies ab. Sie war der Ansicht, es gehöre zu ihren Sorgfaltspflichten, die Urteilsfähigkeit eines Kunden abzuklären, wenn diesbezüglich Zweifel aufkommen. Der anwaltlich vertretene Kunde war damit nicht einverstanden und bat den Ombudsman um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens. Der Anwalt machte geltend, die Anforderungen der Bank seien nicht nachvollziehbar. Die Handlungsfähigkeit des Kunden sei von der KESB zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt worden. Es sei nicht Aufgabe der Bank, zu beurteilen, weshalb ein Kunde seine Geschäftsbeziehung aufheben wolle. Der Kunde habe vielmehr das Recht, diese jederzeit ohne Angabe von Gründen zu beendigen. Nachdem das Gutachten schliesslich bestätigt habe, dass beim Kunden keine Einschränkung der Urteilsfähigkeit gegeben sei, stehe diesem eine vollumfängliche Entschädigung für die entstandenen Kosten offensichtlich zu.
Dem Ombudsman stellte sich aufgrund der ihm vom Anwalt des Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen vorab die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Forderung nach Übernahme der Kosten des KESB-Verfahrens beruhen könnte. Seines Erachtens würde ein solcher Schadenersatzanspruch voraussetzen, dass die Bank dem Kunden den geltend gemachten Schaden durch eine vertragswidrige Handlung in adäquat kausaler Weise verursachte und sie dabei ein Verschulden traf. Ein Beauftragter kann grundsätzlich von der Urteilsfähigkeit des Auftraggebers ausgehen. Bestehen jedoch Anhaltspunkte, an dieser zu zweifeln, ist er aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, die Frage der Urteilsfähigkeit mit geeigneten Mitteln abzuklären resp. abklären zu lassen. Dies ist regelmässig ausserordentlich heikel. Die an den Ombudsman gerichteten Beschwerden, in welchen geltend gemacht wird, die Bank habe Verfügungen eines urteilsunfähigen Kunden leichtfertig zugelassen, halten sich mit denjenigen die Waage, in welchen geltend gemacht wird, die Bank habe die Urteilsfähigkeit eines Kunden unnötig in Frage gestellt.
Die von der Bank verlangte Bestätigung der KESB ist nach Ansicht des Ombudsman grundsätzlich eine angemessene und geeignete Massnahme für eine solche Abklärung. Vorliegend war die KESB offenbar ohne gutachterliche Unterstützung nicht in der Lage, die verlangte Bestätigung abzugeben, und gab deshalb ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches ihr schliesslich die Abgabe der Bestätigung ermöglichte.
Als vertragswidrig könnten die Handlungen der Bank nach Ansicht des Ombudsman dann qualifiziert werden, wenn die Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Kunden völlig willkürlich und unbegründet gewesen wären. Die Informationen, welche den Unterlagen entnommen werden konnten, erlaubten es dem Ombudsman nicht, sich ein vollständiges und klares Bild über die genauen Umstände zu machen, welche die Bank dazu bewogen hatten, eine Bestätigung der KESB über die Urteilsfähigkeit des Kunden zu verlangen. Es bestanden aber aufgrund der vorhandenen Informationen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies willkürlich und unbegründet geschehen war. Das psychiatrische Gutachten wurde ihm vom Kunden nicht zur Verfügung gestellt. Der Ombudsman musste davon ausgehen, dass die KESB wohl nicht die Hilfe eines externen Gutachtens in Anspruch genommen hätte, wenn es keinen Anlass für Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Kunden gegeben hätte. Eine Schadenersatzpflicht der Bank war nach Ansicht des Ombudsman jedenfalls nicht bereits deshalb gegeben, weil der Gutachter schliesslich nach umfangreichen Abklärungen zum Schluss kam, die Urteilsfähigkeit des Kunden sei gegeben. Der Ombudsman kam daher zum Ergebnis, dass keine überzeugenden Argumente vorlagen, um die Bank zu einem Entgegenkommen gegenüber dem Kunden zu bewegen, und schloss den Fall mit einem Bescheid an dessen Anwalt ab.