Korrekter Abrechnungspreis bei der Rücknahme von Fondsanteilen nach dem sogenannten «Forward Pricing»
In ihrer Antwort auf das Erstattungsbegehren des Kunden, welche dieser dem Ombudsman vorlegte, hat die Bank sich für die offensichtlich falsche Auskunft des ersten von ihm kontaktierten Mitarbeiters entschuldigt und festgehalten, dass die Kommunikation mit der zweiten Mitarbeiterin, bei welcher der Kunde den Rücknahmeauftrag schliesslich platzierte, nicht durchwegs glücklich verlaufen war, deren Aussagen bezüglich des Forward Pricing jedoch grundsätzlich korrekt waren. Worum geht es dabei?
Das Forward Pricing ist ein weltweit üblicher Standard für die Bestimmung des Ausgabe- bzw. Rücknahmepreises von kollektiven Kapitalanlagen. In der Schweiz ist dieser in einer Richtlinie der Asset Management Association Switzerland verankert, welche Teil der Selbstregulierung der schweizerischen Fondsbranche bildet und von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA als Mindeststandard anerkannt wurde. Beim Forward Pricing rechnet die Fondsleitung bzw. SICAV (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital) die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Schlusszeit) eingegangenen Aufträge zum Erwerb und zur Rückgabe von Anteilen zu einem Nettoinventarwert ab, den sie anhand von Marktkursen ermittelt, welche nach der Schlusszeit bezahlt wurden. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils noch nicht bekannt.
Damit soll verhindert werden, dass Anleger in Kenntnis neuer Informationen oder Börsentrends Fondsanteile zu einem bereits festgelegten Preis kaufen oder abstossen können und dadurch Anteilsinhaber schädigen, die nicht über solche Informationen verfügen. Das Prinzip stellt somit sicher, dass alle Anleger die gleichen Voraussetzungen für ihre Aufträge zum Erwerb und zur Rückgabe von Fondsanteilen haben. Die genauen Schlusszeiten und Abrechnungszeitpunkte werden in den Fondsreglementen festgelegt und sind selbstverständlich für alle Anleger gleich. Zudem können auch die Bedingungen der einzelnen Banken Annahmeschlusszeiten für Aufträge vorsehen.
Bei seiner ersten Kontaktnahme vertrat der Kunde gemäss dem Verständnis des Ombudsman die Ansicht, die Bank sei auf der Aussage zu behaften, der Rücknahmewert der Fondsanteile entspreche genau dem im Onlinebanking ersichtlichen Kurswert und der Rücknahmeauftrag werde bei der Erteilung unverzüglich ausgeführt. Dieses Argument war nach Ansicht des Ombudsman bereits deswegen nicht stichhaltig, weil der Kunde den Rücknahmeauftrag erst einige Tage nach Erhalt dieser falschen Auskunft erteilte und vorgängig zur Erteilung des Auftrags über die Abrechnungsmodalitäten korrekt informiert worden war. Die Bank hat zwar in diesem Zusammenhang gewisse Kommunikationsprobleme zugestanden. Eine eigentliche Fehlinformation war aber nicht erkennbar. Der Ombudsman teilte dies dem Kunden in einem Bescheid mit und erläuterte ihm noch einmal das Prinzip des Forward Pricing.
Einige Zeit später meldete sich der Kunde erneut beim Ombudsman und erklärte, er fühle sich im erteilten Bescheid falsch verstanden. Er hatte sich zwischenzeitlich offenbar mit dem Forward Pricing beschäftigt und glaubte aber nun, die Bank habe dieses Prinzip nicht richtig angewendet. Der Ombudsman überprüfte für ihn die Abrechnung über die Rücknahme der Fondsanteile anhand der im Internet veröffentlichten Schlusspreise bzw. Nettoinventarwerte und stellte nochmals fest, dass diese seiner Ansicht nach korrekt war. Er teilte dies dem Kunden in einem abschliessenden Bescheid mit.