Generelle Informationen zur Kontosuche

Personen, die bei einer ihnen bekannten Bank in der Schweiz kontaktlose Vermögenswerte vermuten, auf die sie Anrecht beanspruchen, können seit je her die Bank bzw. einzelne Banken direkt anfragen. Ergänzend existiert seit 1996 im Rahmen von Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung die Möglichkeit einer Zentralen Suche von kontakt- und nachrichtenlosen Vermögenswerten über die Anlaufstelle des Bankenombudsman. Zusätzlich werden langfristig nachrichtenlose Vermögenswerte seit Dezember 2015 im Internet auf einer Publikationsliste veröffentlicht, damit berechtigte Personen Kenntnis von deren Existenz erlangen und ihre Ansprüche geltend machen können, bevor sie schliesslich an den Staat abgeliefert werden müssen.
Kundenbeziehungen, welche durch berechtigte Personen geschlossen wurden, gelten nicht als kontakt- oder nachrichtenlos und können deshalb durch eine Zentrale Suche nicht ermittelt werden. Geschlossene Kundenbeziehungen werden folglich auch nicht publiziert.
Weitere generelle Informationen zu kontakt- und nachrichtenlosen Vermögenswerten finden Sie auf der Webseite der Schweizerischen Bankiervereinigung.

Wer ist berechtigt, eine Suche nach Vermögenswerten zu beauftragen?

Wer glaubhaft macht, Kunde oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen oder verschollenen Kunden einer Bank oder Vertreter einer solchen Person zu sein, ohne die Bank zu kennen, kann die An­laufstelle ersuchen, Nachforschungen nach Vermögenswerten durchzu­führen. Dabei muss er oder sie der Anlaufstelle

  • glaubhaft machen, dass eine Kundenbeziehung zu einer Bank in der Schweiz besteht,
  • den Namen der Person bekanntgeben, IN DEREN NAME das Konto, Heft, Depot oder Schrankfach geführt wurde,
  • seine/ihre Berechtigung am gegebenenfalls noch bestehenden Kon­to, Heft, Depot oder Schrankfach glaubhaft machen, insbe­sondere seine/ihre Identität und Rechtsnachfolge dokumentieren.

Was tun? Drei Möglichkeiten einer Kontosuche:

  • Ich kenne die Bank: DIREKTANFRAGE

    Wenn Sie vermuten, an Vermögenswerten berechtigt zu sein, welche bei einer Ihnen bekannten Bank deponiert sind, empfiehlt es sich, die Bank direkt anzufragen.

  • Ich kenne die Bank nicht: ZENTRALE SUCHE

    Wenn Sie vermuten, an Vermögenswerten berechtigt zu sein, Sie die Bank aber nicht kennen, ist über die Anlaufstelle des Bankenombudsman eine Zentrale Suche möglich. Gemäss den Richtlinien über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken müssen alle Banken in der Schweiz ihre kontakt- und nachrichtenlosen Vermögenswerte in eine zentrale Datenbank melden. Die dem Bankenombudsman angegliederte Zentrale Anlaufstelle kann für berechtigte Personen diese zentrale Datenbank abfragen. Als berechtigte Person gelten der Kunde oder der Rechtsnachfolger eines verstorbenen oder verschollenen Kunden einer Bank oder der Vertreter einer solchen Person.

  • Liste der langfristig nachrichtenlosen Vermögenswerte: PUBLIKATIONSLISTE

    Wenn Sie vermuten, an Vermögenswerten berechtigt zu sein, welche auf der Publikationsliste aufgeführt sind, können Sie direkt via die im Internet aufgeschaltete Publikationsplattform Ihren Anspruch anmelden. Ihre Anmeldung wird auf elektronischem Wege an die betroffene Bank weitergeleitet. Der Bankenombudsman amtet im Rahmen der Publikation langfristig nachrichtenloser Vermögenswerte für Antragsteller als Auskunftsstelle für generelle Fragen zu Publikation und Publikationsplattform sowie als Kontaktstelle bei allfälligen Problemen.