Generelle Informationen zur Kontosuche
Personen, die bei einer ihnen bekannten Bank in der Schweiz kontaktlose Vermögenswerte vermuten, auf die sie Anrecht beanspruchen, können seit je her die Bank bzw. einzelne Banken direkt anfragen. Ergänzend existiert seit 1996 im Rahmen von Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung die Möglichkeit einer Zentralen Suche von kontakt- und nachrichtenlosen Vermögenswerten über die Anlaufstelle des Bankenombudsman. Zusätzlich werden langfristig nachrichtenlose Vermögenswerte seit Dezember 2015 im Internet auf einer Publikationsliste veröffentlicht, damit berechtigte Personen Kenntnis von deren Existenz erlangen und ihre Ansprüche geltend machen können, bevor sie schliesslich an den Staat abgeliefert werden müssen.
Kundenbeziehungen, welche durch berechtigte Personen geschlossen wurden, gelten nicht als kontakt- oder nachrichtenlos und können deshalb durch eine Zentrale Suche nicht ermittelt werden. Geschlossene Kundenbeziehungen werden folglich auch nicht publiziert.
Weitere generelle Informationen zu kontakt- und nachrichtenlosen Vermögenswerten finden Sie auf der Webseite der Schweizerischen Bankiervereinigung.
Wer ist berechtigt, eine Suche nach Vermögenswerten zu beauftragen?
Wer glaubhaft macht, Kunde oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen oder verschollenen Kunden einer Bank oder Vertreter einer solchen Person zu sein, ohne die Bank zu kennen, kann die Anlaufstelle ersuchen, Nachforschungen nach Vermögenswerten durchzuführen. Dabei muss er oder sie der Anlaufstelle
- glaubhaft machen, dass eine Kundenbeziehung zu einer Bank in der Schweiz besteht,
- den Namen der Person bekanntgeben, IN DEREN NAME das Konto, Heft, Depot oder Schrankfach geführt wurde,
- seine/ihre Berechtigung am gegebenenfalls noch bestehenden Konto, Heft, Depot oder Schrankfach glaubhaft machen, insbesondere seine/ihre Identität und Rechtsnachfolge dokumentieren.